Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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4) in den Fällen des 8. 30. litt. b. beziehungsweise des §. 34. findet 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen dessen Bescheid nur 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt; 
5) für den Stadtkreis Berlin wird nach näherer Vorschrift des Gesetzes, 
betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c., vom 3. Juli 
1875. ein besonderes Bezirksverwaltungsgericht eingesetzt. Die zu 
wählenden Mitglieder desselben und deren Stellvertreter werden von 
dem Magistrate und der Stadtverordnet sammlung unter dem 
Vorfi, des Bürgermeisters gewählt. 
ie in dem Gesetze vom 3. Juli 1875. dem Regierungspräsidenten 
zraenommen. 
  
beigelegten Befugnisse werden von dem Oberpräsidenten wa 
K. 171. 
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in 
Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volks- 
zählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung. 
S. 172. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1876. in Kraft. 
. 173. 
Auf die vor dem I1. Oktober 1876. bereits anhängig gemachten Sachen 
finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die 
Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung. 
K. 174. 
Diejenigen ernannten Mitglieder der Bezirksverwaltungsgerichte, für welche 
die Befatiguns zu höheren Verwaltungsämtern vorgeschrieben ist, müssen vom 
1. April 1877. ab auf Lebenzzeit angestellt sein. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist fortan 
2o Khünahme von wenigstens fünf auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern 
erforderlich. 
Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts darf ferner als 
Nebenamt nicht verliehen werden. 
C. 175. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Geschen treten alle 
mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere die §#§. 19. 35.) F. 61. Absatz 3.) F. 67. Absatz 1.) S. 68., 72., 
(Nr. 8446.) 8 . 79.
	        
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