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4) in den Fällen des 8. 30. litt. b. beziehungsweise des §. 34. findet
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen dessen Bescheid nur
die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt;
5) für den Stadtkreis Berlin wird nach näherer Vorschrift des Gesetzes,
betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c., vom 3. Juli
1875. ein besonderes Bezirksverwaltungsgericht eingesetzt. Die zu
wählenden Mitglieder desselben und deren Stellvertreter werden von
dem Magistrate und der Stadtverordnet sammlung unter dem
Vorfi, des Bürgermeisters gewählt.
ie in dem Gesetze vom 3. Juli 1875. dem Regierungspräsidenten
zraenommen.
beigelegten Befugnisse werden von dem Oberpräsidenten wa
K. 171.
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in
Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volks-
zählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.
S. 172.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1876. in Kraft.
. 173.
Auf die vor dem I1. Oktober 1876. bereits anhängig gemachten Sachen
finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die
Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung.
K. 174.
Diejenigen ernannten Mitglieder der Bezirksverwaltungsgerichte, für welche
die Befatiguns zu höheren Verwaltungsämtern vorgeschrieben ist, müssen vom
1. April 1877. ab auf Lebenzzeit angestellt sein.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist fortan
2o Khünahme von wenigstens fünf auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern
erforderlich.
Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts darf ferner als
Nebenamt nicht verliehen werden.
C. 175.
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Geschen treten alle
mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die §#§. 19. 35.) F. 61. Absatz 3.) F. 67. Absatz 1.) S. 68., 72.,
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