Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

(Nr. 8452.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Winterhafens in Memel 
zu erheben sind. Vom 24. Juli 1876. 
A, Hafengeld wird entrichtet: 
I. von Schiffen für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
1) von Seeschiffen 
a) mit Lodnnnnnnngggagaa . ...... 2 P. 
b) mit Ballast oder ler. 1 
2) von Binnenfahrzeugen, beladen oder unbeloaden 1 
Anmerkung. Die Sätze zu I. 1. und 2. find zu entrichten für jede 
dreißigtägige Benutzung des Winterhafens) wobei jede angefangenen 
30 Tage ga voll gerechnet werden. Verweilt ein Fahrzeug über 
90 Tage im Winterhafen, so bleibt es für die fernere Beil 
Abgabe befreit. 
II. von Prahmen für jeden Tag: 
a) belden . .. 5 Pf. 
b) ler »................. 2s 
III. von Balken und Rundholz jeder Art: 
1) wenn sie zur Ladung eines im Wierbafen liegenden Schiffes 
bestimmt sind, bei einer Anzahl von mehr als Einhundert zu 
derselben Ladung gehörigen Hölzer, für jedes über Einhundert 
vorhandene Stück für jeden gccgg . ... 1 
2) in allen anderen Fällen für jedes Stück und für jeden Tag.2 
A#merkung. Die Sätze zu II. und III. gelten nur für die ersten 
30 Tage der Lagerung im Winterhafen. Fur jeden Tag nach Ablauf 
dieser Frist ist eine Abgabe von der doppelten Ht des entsprechenden 
Tarissatzes zu entrichten. 
von der 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der Abgabe sind befreit: 
1) Fahrzeuge, sowie Balken und Rundholz, welche Königliches oder Eigen- 
thum des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates sind; 
2) Boote und Handkähne, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen 
gehören; 
3) Prahme, welche Behufs Beladung oder Entlöschen der dort liegenden 
Schiffe in den Winterhafen kommen. 3 
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