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Zusaͤtzliche Bestimmungen.
Unter dem Raumgehalt der Fuhrzeuge ist der nach der Schissstermessunge,
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. o
zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Dgsahigkeit oder Ladungs-
gewicht auf Raumgehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn Zentner
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen.
Gegeben Wildbad Gastein, den 24. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel,
und öffentliche Arbeiten:
Gr. zu Eulenburg. Hofmann.
Für den Finanzminister:
(Nr. 8453.) Allerhöchster Erlaß vom 2. August 1876., betreffend die Uebertragung der Ver-
waltung und des Betriebes der Halle Sorau-Gubener Eisenbahn auf die
Königliche Direktion der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn und die Er-
richtung einer Königlichen Eisenbahnkommission für die Letztere mit dem Sitze
in Halle.
A## den Bericht vom 26. Juli d. J. ermächtige Ich Sie, die in Folge des
Gesetzes vom 17. Juni d. J., betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie des
Staates für Prioritätsanleihen der Halle-Sorau-Gubener Sitirhegeillonn
bis auf Höhe von 29,730,000 Mark (Gesetz Samml. S. 162.), vom I. Januar
1877. ab auf den Staat übergehende Verwaltung und den Betrieb der Halle-
Sorau-Gubener Eisenbahn der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn
zu übertragen und für die Letztere eine Eisenbahnkommission mit dem Sitze in
Lale nach Maßgabe der in Meinem Erlasse vom 28. September 1872. (Gesetz-
amml. S. 637.) gegebenen Bestimmungen zu errichten.
Wildbad Gastein, den 2. August 1876. #
Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten:
Hofmann.
An den Mi ister für *r* Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
(Xr. 8452—8453.) Be-