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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Tr. 25.
Juhalt: Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, S. 363. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-= Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. a66.
(Nr. 8454.) Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden. Vom
28. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
wereninn, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
s. 1.
Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religions-=
gemeinschaft Cen Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen
Synagogengemeinde (jüdischen Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde,
israelitischen Reli ionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes,
eines Gewohnheitsrechts, oder einer Verwaltungsvorschrift angehört.
Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei
Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer andern Synagogengemeinde
nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge
eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemehsße
werden wolle, abgiebt. 62
Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdischen Kultusgemeinde 2c.
§. 1) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person
vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Ver-
sicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe.
s Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag
vorangeheil. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden.
Synagogengemeinde ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Aus-
trittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb
sechs Wochen, nach Eingang des Antrags, zu gerichtlichem Protokolle statt.
Abschrift des Protokalls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen.
Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen 4P Belangen zu ertheilen.
Jahrgang 1876. (Nr. 8454.) 51 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1876.