— 358 —
Auf die sogenannten Wasserzinsen, welche für die urkundlich und
dauernd verliehene Benutzung der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern
u entrichten sind, sowie auf diejenigen Abgaben und Leistungen, welche
en Gemeinden und den gedachten Genosfenschaften aus Privatrechts-
verhältnissen zustehen, findet dieses Gesetz Anwendung;
3) die Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung von
Kirchen., Pfarr-, Küster= und Schulgebäuden, sofern dieselben nicht
als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruhen;
4) die im Titel I. des Gesetzes vom 17. März 1868. (Gesetz-Samml.
S. 249.) für ablösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen und
die nach dem Gesetze vom I7. Dezember, 1872. (Gesetz= Samml.
S. 717.) ablösbaren, auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes bezüg-
lichen Berechtigungen;
5) die auf die Königlich Bayerischen Grundrenten-Ablösungskassen in
Folge des Bayerischen Gesetzes vom 4. Juni 1848. (Bayerisches Gesetz-
blatt S. 122.) übergegangenen und im F§.. 9. des zum Vollzuge des
Friedensvertrages vom 22. August 1866. zwischen Preußen und Bavern
abgeschlossenen Rezesses erwähnten Gefälle.
S. 3.
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten,
als auch auf den Antrag des Verpflichteten.
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks
können nur zemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen; die nach den
Antheilen zu berechnende Minderzahl der Besitzer muß sich dem wegen der Aus-
einandersetzung gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen.
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß stets sämmt-
liche Reallasten umfassen, welche auf seinen Grundstücken innerhalb desselben
Gemeindeverbandes oder Gutsbezirkes haften.
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle
Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeinde-
verbandes haften.
Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum
Naturalfruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der
Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Ge-
meinde binsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten
richten. Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen,
Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurtheilen.
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
S. 4.
Behufs der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen
ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegenleistungen zu er-
mitteln, wobei — in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Be-
theiligten — die Bestimmungen der 99#. 5. bis 14. zu beachten sind. #