Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 358 — 
Auf die sogenannten Wasserzinsen, welche für die urkundlich und 
dauernd verliehene Benutzung der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern 
u entrichten sind, sowie auf diejenigen Abgaben und Leistungen, welche 
en Gemeinden und den gedachten Genosfenschaften aus Privatrechts- 
verhältnissen zustehen, findet dieses Gesetz Anwendung; 
3) die Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung von 
Kirchen., Pfarr-, Küster= und Schulgebäuden, sofern dieselben nicht 
als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruhen; 
4) die im Titel I. des Gesetzes vom 17. März 1868. (Gesetz-Samml. 
S. 249.) für ablösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen und 
die nach dem Gesetze vom I7. Dezember, 1872. (Gesetz= Samml. 
S. 717.) ablösbaren, auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes bezüg- 
lichen Berechtigungen; 
5) die auf die Königlich Bayerischen Grundrenten-Ablösungskassen in 
Folge des Bayerischen Gesetzes vom 4. Juni 1848. (Bayerisches Gesetz- 
blatt S. 122.) übergegangenen und im F§.. 9. des zum Vollzuge des 
Friedensvertrages vom 22. August 1866. zwischen Preußen und Bavern 
abgeschlossenen Rezesses erwähnten Gefälle. 
S. 3. 
Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten, 
als auch auf den Antrag des Verpflichteten. 
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks 
können nur zemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen; die nach den 
Antheilen zu berechnende Minderzahl der Besitzer muß sich dem wegen der Aus- 
einandersetzung gefaßten Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß stets sämmt- 
liche Reallasten umfassen, welche auf seinen Grundstücken innerhalb desselben 
Gemeindeverbandes oder Gutsbezirkes haften. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle 
Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeinde- 
verbandes haften. 
Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum 
Naturalfruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der 
Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Ge- 
meinde binsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten 
richten. Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, 
Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurtheilen. 
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig. 
S. 4. 
Behufs der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen 
ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegenleistungen zu er- 
mitteln, wobei — in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Be- 
theiligten — die Bestimmungen der 99#. 5. bis 14. zu beachten sind. #
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.