Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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S.  5.

Abgaben  in  Getreide  und  sonstigen  Feldfrüchten,  welche  einen  allgemeinen
Marktpreis  haben,  sind  nach  demjenigen  Martini-Marktpreise  zu  berechnen,
welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  24  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokation
  ergiebt,  wenn  die  zwei  theuersten  und  die  zwei  wohlfeilsten  von  diesen
Jahren  außer  Ansatz  bleiben.  Unter  Martini-Marktpreis  wird  der  Durchschnittspreis
  derjenigen  15  Tage  verstanden,  in  deren  Mitte  der  Martinitag  fällt.

Die  Marktplätze  werden  durch  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  nach  Anhörung  des  kommunalständischen  Verwaltungsausschusses
für  den  Regierungsbezirk  Cassel  festgesetzt.

Die  Purchschncs.Markpreiss  werden  alljährlich  durch  das  Amtsblatt  bekannt
  gemacht.

F.  6.

Sind  für  andere  Naturalabgaben,  Dienste  und  Leistungen,  und  zwar  für
jährlich  wiederkehrende  während  der  letzten  zehn  Jahre,  für  die  in  längeren
Perioden  wiederkehrenden  aber  während  der  letzten  zwanzig  Jahre  vor  Anbringung
  der  Provokation  Geldvergütungen  ohne  Widerspruch  bezahlt  und  angenommen
  worden,  so  sind  diese  Vergütungen  und  wenn  sie  innerhalb  der  gedachten
  Zeiträume  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  bezahlten  Beträge  der
Feststellung  des  Geldwerthes  dieser  Abgaben  zum  Grunde  zu  legen.

Dasete  gilt  für  Getreide  und  Feldfrüchte,  wenn  der  Durchschnitts-Marktpreis
  (§.  25  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  wenn  dieselben  in  einer  besonderen  Qualität
  zu  liefern  sind.

Der  Jahreswerth  der  Holzabgaben  wird  nach  dem  Durchschnitt  derjenigen
Preise  bestimmt,  welche  für  die  den  Gegenstand  er  Ablösung  bildenden  88
sortimente  in  denjenigen  Forsten,  aus  welchen  die  Abgaben  zu  leisten  find,  während
  der  der  Anbringung  der  Provokation  vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den
öffentlichen  Holzversteigerungen  erzielt  worden  sind.

K.  7.

Kann  der  jährliche  Geldwerth  nach  den  Bestimmungen  der  I#.  5.  und  6.
nicht  ermittelt  werden,  so  wird  derselbe  durch  Schiedsrichter  festgestellt.

In  Ansehung  solcher  Gegenstände,  deren  Güte  eine  verschiedene  sein  kann,
ist,  wenn  darüber  nicht  urkundlich  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  bei  der
Shtung  davon  auszugehen,  daß  die  Abgabe  in  der  mittleren  Güte  zu  entrichten
  sei.

Bei  allen  denjenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  sich  nach  dem  Bedürfnisse
  des  Berechtigten  richten,  ist  der  Jahresbetrag  derselben  nach  dem  nachhaltigen
  Durchschnittsbedarfe  des  Berechtigten  durch  Schiedsrichter  zu  ermessen.

.  8.
Bei  Zehnten  und  anderen  in  Quoten  des  jeweiligen  Naturalertrages  bestehenden
  Abgaben  ist,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  §.  6.  zur  Anwendung
elangen,  der  Betrag  an  Naturalfrüchten,  welche  der  Berechtigte  im  Durchsönus
  der  Jahre  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  und  der  Werthschaftsant
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