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S. 5.
Abgaben in Getreide und sonstigen Feldfrüchten, welche einen allgemeinen
Marktpreis haben, sind nach demjenigen Martini-Marktpreise zu berechnen,
welcher sich im Durchschnitt der letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provokation
ergiebt, wenn die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten von diesen
Jahren außer Ansatz bleiben. Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis
derjenigen 15 Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag fällt.
Die Marktplätze werden durch den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten nach Anhörung des kommunalständischen Verwaltungsausschusses
für den Regierungsbezirk Cassel festgesetzt.
Die Purchschncs.Markpreiss werden alljährlich durch das Amtsblatt bekannt
gemacht.
F. 6.
Sind für andere Naturalabgaben, Dienste und Leistungen, und zwar für
jährlich wiederkehrende während der letzten zehn Jahre, für die in längeren
Perioden wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung
der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen
worden, so sind diese Vergütungen und wenn sie innerhalb der gedachten
Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der bezahlten Beträge der
Feststellung des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen.
Dasete gilt für Getreide und Feldfrüchte, wenn der Durchschnitts-Marktpreis
(§. 25 nicht zu ermitteln ist, oder wenn dieselben in einer besonderen Qualität
zu liefern sind.
Der Jahreswerth der Holzabgaben wird nach dem Durchschnitt derjenigen
Preise bestimmt, welche für die den Gegenstand er Ablösung bildenden 88
sortimente in denjenigen Forsten, aus welchen die Abgaben zu leisten find, während
der der Anbringung der Provokation vorhergegangenen fünf Jahre in den
öffentlichen Holzversteigerungen erzielt worden sind.
K. 7.
Kann der jährliche Geldwerth nach den Bestimmungen der I#. 5. und 6.
nicht ermittelt werden, so wird derselbe durch Schiedsrichter festgestellt.
In Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine verschiedene sein kann,
ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden, bei der
Shtung davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten
sei.
Bei allen denjenigen Abgaben und Leistungen, welche sich nach dem Bedürfnisse
des Berechtigten richten, ist der Jahresbetrag derselben nach dem nachhaltigen
Durchschnittsbedarfe des Berechtigten durch Schiedsrichter zu ermessen.
. 8.
Bei Zehnten und anderen in Quoten des jeweiligen Naturalertrages bestehenden
Abgaben ist, soweit nicht die Bestimmungen des §. 6. zur Anwendung
elangen, der Betrag an Naturalfrüchten, welche der Berechtigte im Durchsönus
der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Werthschaftsant
r. 8455.) 52“ der