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5. 23.
Beei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet
eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auf-
erlegten oder außzuerlegenden Grundsteuer nicht statt.
K. 24.
Mit dem Ausführungstermine der Auseinandersetzung, welcher beim Man-
— der Einigung durch die Auseinandersetzungsbehörde bestimmt wird, tritt an
ie Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte
Rente oder Kapitalabfindung.
Diesem Rechte steht dasselbe Vorzugsrecht vor allen anderen an das ver-
pflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu) welches der
aufgehobenen Berechtigung zustand.
KG. 25.
Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Reallasten im Sinne des F. 1.
einem Grundstücke von jetzt ab nicht auferlegt werden.
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgängiger sechs-
monatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berechtigt, so-
fern nicht vertagsnäh etwas Anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertrags-
mäßig auch die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, wucher
dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungs-
betrag, als der fünfund wanzigfache der Rente, nicht festhesegt werden. Ver-
tragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmun-
gen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts
eines solchen Vertrages. K6
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Ge-
rechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeit-
raums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden.
Kapitalien, wäche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt
sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können, sobald von
dem Zeitpunkte ab, an welchem dieses Hck in Kraft getreten ist, dreißig Jahre
verslossen, sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekün-
igt werden.
Diese Bestimmungen finden auf mit Korporationsrechten versehene Kredit-
institute keine Anwendung. r
Wemn bei Zerstückelungen von Grundstücken die darauf haftenden Real-
lasten weder durch Kapital noch durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst
werden, so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trenn-
stücke solidarisch verhaftet.
Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidarischer
barkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber, und es hat
bereits eine Vertheilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten statt-
ge-