Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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gefunden, so ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in 
der ai megebend daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbar- 
eit aufhört. 
Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so wird die nach §. 16. er- 
mittelte Rente nach Verhältniß des Werthes der einzelnen pflichtigen Grund- 
stücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidarhaft vertheilt. 
Das Näiliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintretenden Zer- 
stückelungen rentepflichtiger Grundstücke. 
Die Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, 
welche nach der Vertheilung die Gesimmtsumme von sechs Mark jährlich für 
einen Verpflichteten nicht erreichen, durch Erlegung des zwanzigfachen oder im 
Falle des §. 19. des fünfundzwanzigfachen Baarbetrages Kbgesef werden. 
Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften) zerstückelt werden, 
so müssen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente weniger als 
drei Mark betragen, auf Verlangen der Direktion der Rentenbank oder des Do- 
mainenfiskus sofort durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften des F. 23. des 
Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. (Gesetz= Samml. S. 112.) abgelöst werden. 
· §.28. 
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur 
einen Histe von dem Berechtigten, zur anderen von dem Verpflichteten zu tragen. 
ehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden 
Kosten nach Verhältniß des Werths der abgelösten Reallasten und Gegen- 
leistungen beizutragen. & 
Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewirkenden Aussein- 
andersetzungen, einschließlich: 
a) der Festsetzung der Entschädigungsforderungen, welche . §S. 2. und 
S. 4. des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848. an die Stelle 
der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, 
b) der Regulirung des Obereigenthums und des Rechts auf Besitz- 
änderungsabgaben nach Artikel 15. des Bayerischen Gesetes über die 
Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit 2c. vom 
4. Juni 1848., sowie der Ablösung des Lehnsverbandes nach dem diese 
betreffenden Bayerischen Gesetze vom 4. Juni 1848., 
ist die Generalkommission zu Cassel die zuständige Behörde. 
In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinander- 
setzungsverfahrens und des Kostenwesens finden dieselben Vorschisten Anwendung, 
welche in diesen Beziehungen bei Reallastenablösungen in der Provinz Wes 
falen gelten. 
Für das in dritter Instanz vor dem Obertribunal stattfindende Verfahren 
kommt die über das Verfahren in Civilprozessen für die durch die Gesetze vom 
20. September und 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten 
Landestheile ergangene Verordnung vom 24. Juni 1867. (Gesetz= Samml. 
S. 885.) zur Anwendung. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8455—8456.) 53 5 30.
	        
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