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Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch
Kompensation ausgeglichen.
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Bei der Theilung eines gemeinschaftlichen Grundstückes kann jeder Mit-
eigenthümer in der Regel seinen Antheil in Natur verlangen. »
Die Naturaltheiluͤng einer gemeinschaftlichen Forst ist jedoch nur zulässig,
wenn entweder die einzelnen Theile zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben
und diese genügend gesichert ist, oder wenn sich ergiebt, daß die Niederlegun
der Forst oder des abzutretenden Theiles derselben landwirthschaftlich nützlich i
und im landespolizeilichen Interesse zugelassen werden kann.
G. 13.
Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte
zur Mast und zur Weide auf Torfmooren,
zur Fischerei,
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern,
sowie zum Stoppelharken,
ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen.
Hat bei einer Fischereiberechtigung der Belastete auf die Ablösung an-
etragen) so ist der Berechtigte zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauch-
ren Fischereigeräthe gegen Ersatz des Werth's derselben von dem Provokanten
abgenommen werden.
K. 14.
Die Abfsindung für die übrigen nach den I#. 1. und 5. abzulösenden
Dienstbarkeiten 1— in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen
Theilen des belasteten Grundstückes oder durch anderes für den Berechtigten
wirthschaftlich geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird.
Das abzutretende Grundstück muß einen Kupitalwert) haben, welcher dem
wanzigfachen Betrage der jährlichen nach Sg. 10. und 11. zu berechnenden Ent-
schädln gleichkommt.
Wenn feboch und insoweit nach dem Ermessen der Auseinandersetzungs-
Ö“7 eine Abfindung in Land den gegen einander abzuwägenden wirthschaft-
lichen Interessen des Terachtigte und des Verpflichteten nicht entspricht, muß
die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder theilweise in fester Geld-
rente gegeben und angenommen werden. Das letztere muß bei den auf Forsten
haftenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, Mitgenuß von Holz,
Streuholen, Plaggen-, Haide- und Bültenhiebe — vorbehaltlich der auch hier
blässigen anderweiten Einigung der Betheiligten — auch dann geschehen, wenn
ie Landabfindung bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen
höheren Reinertrag als bei der Benufmn zur Holzzucht 4 gewähren vermag.
Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher
anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erferlicen ulturkosten an-
gerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe, als das Land bei ge
(Tr. 8459.) e-