Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch 
Kompensation ausgeglichen. 
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Bei der Theilung eines gemeinschaftlichen Grundstückes kann jeder Mit- 
eigenthümer in der Regel seinen Antheil in Natur verlangen. » 
Die Naturaltheiluͤng einer gemeinschaftlichen Forst ist jedoch nur zulässig, 
wenn entweder die einzelnen Theile zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben 
und diese genügend gesichert ist, oder wenn sich ergiebt, daß die Niederlegun 
der Forst oder des abzutretenden Theiles derselben landwirthschaftlich nützlich i 
und im landespolizeilichen Interesse zugelassen werden kann. 
G. 13. 
Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte 
zur Mast und zur Weide auf Torfmooren, 
zur Fischerei, 
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, 
sowie zum Stoppelharken, 
ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen. 
Hat bei einer Fischereiberechtigung der Belastete auf die Ablösung an- 
etragen) so ist der Berechtigte zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauch- 
ren Fischereigeräthe gegen Ersatz des Werth's derselben von dem Provokanten 
abgenommen werden. 
K. 14. 
Die Abfsindung für die übrigen nach den I#. 1. und 5. abzulösenden 
Dienstbarkeiten 1— in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen 
Theilen des belasteten Grundstückes oder durch anderes für den Berechtigten 
wirthschaftlich geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird. 
Das abzutretende Grundstück muß einen Kupitalwert) haben, welcher dem 
wanzigfachen Betrage der jährlichen nach Sg. 10. und 11. zu berechnenden Ent- 
schädln gleichkommt. 
Wenn feboch und insoweit nach dem Ermessen der Auseinandersetzungs- 
Ö“7 eine Abfindung in Land den gegen einander abzuwägenden wirthschaft- 
lichen Interessen des Terachtigte und des Verpflichteten nicht entspricht, muß 
die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder theilweise in fester Geld- 
rente gegeben und angenommen werden. Das letztere muß bei den auf Forsten 
haftenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, Mitgenuß von Holz, 
Streuholen, Plaggen-, Haide- und Bültenhiebe — vorbehaltlich der auch hier 
blässigen anderweiten Einigung der Betheiligten — auch dann geschehen, wenn 
ie Landabfindung bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen 
höheren Reinertrag als bei der Benufmn zur Holzzucht 4 gewähren vermag. 
Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher 
anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erferlicen ulturkosten an- 
gerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe, als das Land bei ge 
(Tr. 8459.) e-
	        
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