Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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(Nr.  8462.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen
  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
9.  September  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  28.  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.  (Gesetz-Samml.
  S.  125.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  die  Provinzen
  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen
und  die  Rheinprovinz  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  dieser  Provinzen,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Rechte  des  Staats  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1)  bei  Feststellung  des  Regulativs  für  die  vereinigten  Kreissynoden  der
Haupt-  und  Kiefidenzstadt  Berlin  (Gesetz  vom  3.  Juni  1876.  Art.  8.)

2)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  zehntausend  Mark  übersteigt  (Art.  24.  Nr.  1.);

3)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  '(Art.  24.  Nr.  20,  J

4)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Art.  24.  Nr.  5.)

5)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Art.  24.  Nr.  6.);

6)  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  gußerhele  der  Kicchengehäude.
wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einer  Provinz  stattfinden  soll
Art.  24.  Nr.  7.),  und  zwar  in  diesem  Falle  in  Gemeinschaft  mit  dem
Minister  des  Innern;

7)  in  allen  Fällen  der  Art.  24.  und  27.  Abs.  1.  a.  a.  O.,  wenn  die
Rechte  des  Staats  gegenüber  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  geltend
  zu  machen  sind.

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Oberpräsidenten  ausgeübt:
1)  bei  den  von  der  Provinzialsynode  beschlossenen  neuen  kirchlichen  Ausgaben
  (Gesetz  vom  3.  Juni  1876.  Art.  11.  Abs.  2.);  6
2)  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  außerhalb  der  Kirchengebäude,
wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einem  Regierungsbezirk  stattfinden
soll  (Art.  24.  Nr.  7.
O#.  8462.  Ge-