— 395 —
(Nr. 8462.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelischen
Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie. Vom
9. September 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen in Gemäßheit des Artikels 28. des Gesetzes vom 3. Juni 1876. (Gesetz-Samml.
S. 125.), auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen
und die Rheinprovinz über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der
evangelischen Landeskirche dieser Provinzen, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
ausgeübt:
1) bei Feststellung des Regulativs für die vereinigten Kreissynoden der
Haupt- und Kiefidenzstadt Berlin (Gesetz vom 3. Juni 1876. Art. 8.)
2) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu
veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Belastung die
Summe von zehntausend Mark übersteigt (Art. 24. Nr. 1.);
3) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben '(Art. 24. Nr. 20, J
4) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(Art. 24. Nr. 5.)
5) bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (Art. 24. Nr. 6.);
6) bei der Bewilligung von Sammlungen gußerhele der Kicchengehäude.
wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz stattfinden soll
Art. 24. Nr. 7.), und zwar in diesem Falle in Gemeinschaft mit dem
Minister des Innern;
7) in allen Fällen der Art. 24. und 27. Abs. 1. a. a. O., wenn die
Rechte des Staats gegenüber dem Evangelischen Ober-Kirchenrath geltend
zu machen sind.
Artikel II.
Die Rechte des Staats werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt:
1) bei den von der Provinzialsynode beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben
(Gesetz vom 3. Juni 1876. Art. 11. Abs. 2.); 6
2) bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude,
wenn die Sammlung in mehr als einem Regierungsbezirk stattfinden
soll (Art. 24. Nr. 7.
O#. 8462. Ge-