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Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet in den Fällen zu 1. die
Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, in den Fällen zu 2.
an die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel III.
Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsidenten, in der
Haupt- und Residenzstadt Berlin durch den Polizeipräsidenten ausgeübt:
1) in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen
(Art. 3. des Gesetzes vom 25. Mai 1874.);
2) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5. des Gesetzes vom
25. Mai 1974# ,-
3) in Betreff der Ausübung der Patronatsrechte (§. 23. der Kirchen-
gemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873. und Art. 8.
e Gesetzes vom 25. Mai 1874.);
4) in den Fällen der Art. 3. 4. 7. 17. Abs. 6., der Art. 24. und 27. des
Gesetzes vom 3. Juni 1876., soweit nicht in den Art. 1. und 2. dieser
Verordnung die Ausübung der Rechte dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten oder dem Oberpräsidenten übertragen ist.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die
Klage bei dem Oberwerwaltungsgeriche nach Art. 27. Abs. 3. des Gesetzes vom
3. Juni 1876. stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. Derselbe be-
schließt auf die Beschwerde endgültig.
Artikel IV.
Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden für
die im Art. 23. des Gesetzes vom 3. Juni 1876. bezeichneten Rechte einzutreten
hat, bleibt der in Snesehen des Art. 21. a. a. O. später zu erlassenden Ver-
ordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Merseburg, den 9. September 1876.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. Achenbach, v. Bülow. Hofmann.
(Nr. 8463.)