Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 401 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Juhalt: Verordnung über die Ausübung der Aussichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in 
den katholischen Diszesen, S. 101. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. 
durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten londesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 403. 
  
(Nr. 8464.) Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Ver- 
mögensverwaltung in den katholischen Diözesen. Vom 29. September 1876. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen in Gemäßheit des §. 10. des Gesetzes über die Aufsichtsrechte des 
Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 
1876., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Mon- 
archie, was folgt: 
Artikel 1. 
Die in den §9#. 2. bis 5. 7. und 8. des Gesetzes vom 7. Juni 1876. an- 
gegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit 
das Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung 
des letzteren 
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum (§. 2. Nr. 1.)) wenn der Werth des zu 
erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder wenn 
der Betrag der Belastung die Summe von zehntausend Mark 
übersteigt, 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht- 
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (F. 2. Nr. 2.), 
bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Sub- 
stanz selbst angreift (§. 2. Nr. 3.), 
bei r Errchtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude 
.. k. 5), 
bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (F. 2. Nr. 6.); 
9 
Jahrgang 1876. (Nr. 8464.) 5 2) von 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.