Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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K.  5.

Damie  aber  diese,  in  dem  Wesen  des  deueschen  Bundesvereins  gegründete,  von  dessen  Fortdauer
  unzertrennliche,  wechselseitige  Verantwortlichkeit  nicht  zu  unnutzen  Störungen  des  zwischen
den  Bundesstaaten  obwaltenden  freundschaftlichen  Verhältnisses  Anlaß  geben  möge;  so  ubernehmen
  sämmteliche  Mitglieder  des  deurschen  Bundes  die  feierliche  Verpflichtung  gegen  einander,
bei  der  Aufsicht  über  die  in  ihren  tändern.  erscheinenden  Zeitungen,  Zeit=  und  Flugschriften  mit
wachsamen  Ernste  zu  verfahren,  und  diese  Aufsicht  dergestalt  bandhaben  zu  lassen,  daß  dadurch
gegenseitigen  Klagen  und  unangenehmen  Erorterungen  auf  jede  Weise  möglichst  vorgebeugt  werde.

F.  6.

Damitk  jedoch  auch  die,  durch  gegenwärtigen  Beschluß  beabsichtigte,  allgemeine  und  wechselseitige
  Gewährleistung  der  moralischen  und  politischen  Unverleßlichkeic  der  Gesammtheik  und  aller
Mieglieder  des  Bundes  nicht  auf  einzelnen  Punkten  gefährdet  werden  könne;  so  soll  in  dem
Falle,  wo  die  Regierung  eines  Bundesstaates  sich  durch  die  in  einem  andern  Bundesstaare  erscheinenden
  Druckschriften  verletzt  glaubte,  und  durch  freundschaftliche  Rucksprache  oder  diplomanische
  Korrespondenz  zu  einer  vollständigen  Befriedigung  und  Abhulfe  nicht  gelangen  konnte,
derselben  ansdrücklich  vorbehalten  bleiben,  über  dergleichen  Schriften  Beschwerde  bei  der  Bundesversammlung
  zu  fuhren,  letztere  aber  sodann  gehalten  seyn,  die  angebrachte  Beschwerde  kommissarisch
  untersuchen  zu  lassen,  und  wenn  dieselbe  begrundet  befunden  wird,  die  unmittelbare
Unterdrückung  der  in  Rede  stehenden  Schrift,  auch,  wenn  sie  zur  Klasse  der  periodischen  gehörr,
aller  fernern  Fortsetzung  derselben,  durch  einen  entscheidenden  Ausspruch  zu  verfügen.

Die  Bundesversammlung  soll  außerdem  befugt  seyn,  die  zu  ihrer  Kenneniß  gelangenden,
unter  der  Hauptbestimmung  des  §.  1.  begriffenen  Schriften,  in  welchem  deurschen  Staate  sie
auch  erscheinen  moͤgen,  wenn  solche,  nach  dem  Gutachten  einer  oon  ihr  ernannten  Kenmission,
der  Wuͤrde  des  Bundes,  der  Sicherheit  einzelner  Bundesstaaten,  oder  der  Erhaltung  des  Frie—
dens  und  der  Ruhe  in  Deutschland  zuwiderlaufen,  ohne  vorhergegangene  Aufsorderung,  aus  eigener
  Autorikät,  durch  einen  Ausspruch,  von  welchem  keine  Appellation  statt  sindet,  zu  unterdrucken,
und  die  betreffenden  Regierungen  sind  verpflichtet,  diesen  Ausspruch  zu  vollzichen.

.  7.
Wenn  eine  Zeicung  oder  Zeitschrift  durch  einen  Ausspruch  der  Bundesversammlung  unterdrückt

  worden  ist;  so  darf  der  Redacteur  derselben  binnen  fünf  Jahren  in  keinem  Büundesstaate
bei  der  Redaction  einer  ahnlichen  Zeitschrift  zugelassen  werden.

Die  Verfasser,  Herausgeber  und  Verleger  der  unker  der  Haupebestimmung  des  &.  1.  begriffenen
  Schriften  blaben  übrigens,  wenn  sie  den  Vorschriscten  dieses  Beschlusses  gemäß  ge-