Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g. 3. 
Die Vertheilung der im §. 2. bezeichneten Lasten ist nach dem Maßstabe 
der Grund- und Gebäudesteuer zu bewirken. 
Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist, oder von dem Verhältnisse des 
Ertrags- (Nutzungs.) Werthes der einzelnen Theilstücke erheblich abweicht), so ist 
deren besonders zu ermittelnder Ertrags= (Nutzungs.) Werth der Vertheilung zu 
Grunde zu legen. Hierbei sind die für die Grund= und Gebäudesteuer bestehenden 
Vorschriften zum Anhalt zu nehmen. 
S. 4. 
Die Vertheilung der Renten (§. 2.) erfolgt durch den Katasterkontroleur, 
welcher den Vertheilungsplan entwerfen und den Betheiligten bekannt machen muß. 
Innerhalb einundzwanzig Tagen nach der Bekanntmachung steht den 
Betheiligten die Beschwerde offen. 
Dieselbe ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Katasterkon- 
troleur anzubringen. 
g. 5. 
Die Bestätigung des Rentenvertheilungs-Planes und die Entscheidung 
über die angebrachten Beschwerden erfolgt durch 
a) die Direktion der Rentenbank hinsichtlich der dieser Bank zustehenden 
oder ihr zur Verwaltung überwiesenen Renten, 
b) die Domainenbehörde hinsichtlich der Domainenrenten. 
S. 6. « 
Zum Ersatz für die dem Katasterkontroleur erwachsenden Geschäftsunkosten 
haben die Trennstückserwerber nach näherer Bestimmung des Finanzministers eine 
Gebühr zu entrichten, welche höchstens eine Mark für jedes Trennstück beträgt. 
Außerdem sind dem Katasterkontroleur von denjenigen Trennstückserwerbern, 
in deren Interesse Ermittelungen an Ort und Stelle lediglich wegen der Renten- 
vertheilung erforderlich werden, nach Verhältniß der Rentenantheile die gesetzlichen 
Tagegelder und Reisekosten zu vergüten. 
F. 7. 
Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringenden Lasten werden 
in evangelischen Gemeinden durch den Gemeindekirchenrath, in katholischen Ge- 
meinden durch den Kirchenvorstand, die aus dem Schulverbande entspringenden 
Lasten durch den Schulvorstand, die aus dem Gemeindeverbande entspringenden 
Lasten, vorbehaltlich der Vorschriften in den §#§. 11. bis 13. des Gesetzes üb 
die Landgemeindeverfassungen vom 14. April 1856. (Gesetz Samml. S. 359.), 
durch den Gemeindevorsteher vertheilt. 
S. 8. 
Der Katasterkontroleur hat bei jeder Grundstückstheilung, falls nicht einer 
der Fälle des F. 10. vorliegt, eine Abschrift des bestätigten Rentenvertheilungs- 
planes, oder wenn solcher nicht außuustellen war, einen Auszug aus den Grund- 
steuerfortschreibungs-Protokollen nebst den erforderlichen Angaben hinsichtlich 
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