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betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreit-
verfahren (Gesetz Samml. S. 375.), entsprechende Anwendung.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die von
den Bezirksregierungen in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision
gegen die von den Bezirksregierungen in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile.
s. 24.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877. in Kraft. Von
diesem Zeitpunkte ab sind aufgehoben:
das Gesetz vom 3. Januar 1845., betreffend die Zertheilung von
Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen (Gesetz-Samml.
S. 25.), die dasselbe ergänzenden Gesetze vom 24. Fbruar 1850.
Gelet, Smnl. S. 68.) und vom 24. Mai 1853. ( Wlch. e.
241.), das Gesetz vom 26. Mai 1856., betreffend die Zertheilung
von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in Neu-
vorpommern und Rügen (Gesetz Samml. S. 613.), ö. 135. Nr. VII.
und VIII. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. und die Ver-
ordnung vom 11. Juli 1845., betreffend die neuen Ansiedelungen in
der Provinz Westfalen (Gesetz Samml. S. 496.).
de Diffenigen anderweiten Bestimmungen, welche die Errichtung von Gebäuden
r
ähe von Forsten, Eisenbahnen, Chausseen, öffentlichen Gewässern,
Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinen und anderen Anlagen
bollherlichen Beschränkungen unterwerfen, werden von dem gegenwärtigen Geßte
nicht berührt.
G. 25.
Die §H. 1. bis 12. bleiben für die Provinz Westfalen außer Anwendung.
g. 26.
Der Finanzminister, der Minister des Innern, der Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und der Minister für die landwirth-
schaftlichen Anelegenhetten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und erlassen die erforderlichen Anordnungen und Instrultionen.
Klrtendch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. August 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
(Nr. 8400.)