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g. 36.
Die Ausfertigung von Schriftstücken ergeht unter Unterschrift des Vor-
sitzenden des Kirchenvorstandes. Wird darin eine Verpflichtung der Kirchen-
gemeinde übernommen, so ist die Urkunde von zwei Aeltesten mit zu vollziehen
und mit dem Kirchensiegel zu belegen.
Eine in dieser Form gegebene Erklärung gilt Dritten gegenüber als Willens-
erklärung des Kirchenvorstandes, ohne Rücksicht darauf,) ob dieselbe einem vor-
gängigen Beschlusse entspricht. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen bei
eigener Verantwortlichkeit eine solche Erklärung nur in Gemäßheit eines zuvor
nach Vorschrift des F. 35. gefaßten Beschlusses ausstellen. Sie bekunden durch
ihre Unterschrift nur, daß der Beschluß ordnungsmäßig gefaßt ist, nicht, daß sie
ihm beigestimmt haben.
K. 37.
Der Kirchenvorstand bestimmt, in welcher Weise die Geschäfte unter die
einzelnen Mitglieder zu vertheilen sind.
Falls es zweckmäßig erscheint, können für einzelne Geschäfte Kommissionen
ernannt werden. In dieselben können auch Nichtmitglieder des Kirchenvorstandes,
namentlich Gemeindevertreter gewählt werden.
5.
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenkollegiums.
S. 38.
Das Kirchenkollegium beschließt über die von dem Kirchenvorstande zur
Berathung vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist
zugleich Vorsitzender des Kirchenkollegiums.
Er beruft das Kirchenkollegium unter Angabe der Tagesordnung, leitet
die Verhandlungen und ist für Aufrechthaltung der Ordnung verantwortlich.
Die Berusung muß geschehen, wenn die Kirchenregierung sie verlangt, oder
ein Drittel der Gemeindevertreter unter Angabe des Zweckes dieselbe beantragt.
Die Einladung muß spätestens am Tage vor dem angesetzten Termine erfolgen.
Ueber die Förmlichkeiten der Einladung beschließt der Kirchenvorstand.
E. 39.
Die Berathungen des Kirchenkollegiums find öffentlich und in einem der
Stellung des Letzteren entsprechenden Lokale abzuhalten. Für einzelne Gegen-
stände kann, durch besonderen Beschluß, welcher in nicht öffentlicher Sitzung
gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder der kirchlichen Behörden sind befugt, an den Berathungen
des Kirchenkollegiums Theil zu nehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Die Bestimmung des 34. Absatz 1. findet auch auf die Sitzungen des
Kirchenkollegiums Anwendung.
(Nr. 8468.) 63“ F. 40.