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S. 40.
Die Bestimmungen des §. 35. finden in Beziehung auf die Beschlüsse des
Krchenkolle iums finngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit
der aschlüße, wenn der Gegenstand vorher angezeigt worden, durch Theilnahme
des vierten Theils der WMitglieder bedingt ist.
Die Beschlüsse des Kirchenkollegiums werden in das Protokollbuch des
Kirchenvorstandes eingetragen, unter Beobachtung der für die Protokolle des
Kirchenvorstandes ertheilten Vorschriften.
6.
Wirkungskreis des Kirchenvorstandes.
KC. 41.
1. Der Lchewworlind vertritt die Kirchengemeinde in ihren inneren und
äußeren Angelegenheiten und hat durch besonnene Anwendung aller sich hierzu
eignenden Mittel ebenso lebendiges Christenthum in der Gemeinde zu fördern,
als dasjenige, was sitten- und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften zu
hindern.
6S. 42.
Die Geistlichen find in ihrer bersönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen
anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. Dieselben sind jedoch verpflichtet,
die Fälle, wo sie die Zurückweisung eines Gneindegliedes von der Theilnahme
am heiligen Abendmahle oder einer anderen beiligen Handlung für nothwendig
halten, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem
Kirchenvorstande vorzulegen. Ist der Kirchenvorstand mit dem Geistlichen für
die Zurückweisung, so giebt er eine Entscheidung ab, gegen welche dem Zurück-
gewiesenen die Berufung an den Ausschuß der Propsteisynode und in letzter
Insonz an das Konsistorium und den Ausschuß der Gesammtsynode freisteht.
Ist der Kirchenvorstand anderer Ansicht, als der Geistliche, so kann der Letztere,
wenn er dem Beschlusse des Kirchenvorstandes nicht Folge leisten zu können
glaubt, die Angelegenheit zur Entscheidung an den Ausschuß der Propsteisynode
und in letzter Instanz an das Konsistorium und den Ausschuß der Gesammt-
synode bringen.
Die Aeltesten sind übrigens, wenn sie in der Amtsführung oder dem
Wandel des Geistlichen etwas wahrnehmen) was seiner amtlichen Stellung oder
dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, befugt und verpflichtet, solches im Kirchen-
vorstande zur Sprache zu bringen. Läßt die Sache sich im Kirchenvorstande
nicht erledigen, so ist dem nächsten geistlichen Vorgesetzten Anzeige zu machen.
KE. 43.
2. Der Kirchenvorstand hat der Förderung einer würdigen Sonntags-
feier sich anzunehmen und für die äußere gottesdienstliche Ordnung zu sorgen.
Die