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3) aus den General-Superintendenten der im Generalsynodalverbande
stehenden Provinzen;
4) aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern.
Die Berufung der Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von
sechs Jahren.
S. 3.
Die zufolge §. 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die acht
Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode
der Provinz Preußeen 24,
" Burandenbuirg 27,
- Pommern ......... ........ . . . . 18,
- - Posen . . .. 9,
- Schlesien. ......... ... . . . . . . . .. 21,
- Sachsen 24,
- - Westphalen 12,
Rheinprornz ... 15
Mitglieder wählt.
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß
1) ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern
der Landeskirche angestellten Geistlichen,
2) ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird,
welche in Kreis= oder Provinzialsynoden oder in den Gemeindekörper-
schaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der Kirche
dienen oder früher gedient haben;
3) die Wahlen für das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht
ebunden, sondern können auch auf andere angesehene, kirchlich er-
fährene und verdiente Männer gerichtet werden, welche der evangelischen
Landeskirche angehören.
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
K. 4.
Königlicher Verordnung bleibt es vorbehalten, die Aussonderung der Re-
beensstet Berlin und ihrer Umgebung aus dem Synodalverbande der Provinz
randenburg, die Einrichtung einer besonderen Provinzial-- (Stadt.) Synode
Berlin und die Vertheilung der Zahl der Mitglieder anzuordnen) welche dem-
nächst die Synoden der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin nach dem
Maßstabe der in ihnen vorhandenen evangelischen Bevölkerung in die General-
synode entsenden haben.
eber die einzelnen hierzu erforderlichen Bestimmungen sind die vereinigten
iseie von Berlin und die Provinzialsynode der Provinz Brandenburg
zu hören.
(Xr. 8398)) 3° Ver-