Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 9 — 
3) aus den General-Superintendenten der im Generalsynodalverbande 
stehenden Provinzen; 
4) aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern. 
Die Berufung der Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. 
S. 3. 
Die zufolge §. 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die acht 
Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode 
der Provinz Preußeen 24, 
" Burandenbuirg 27, 
- Pommern ......... ........ . . . . 18, 
- - Posen . . .. 9, 
- Schlesien. ......... ... . . . . . . . .. 21, 
- Sachsen 24, 
- - Westphalen 12, 
Rheinprornz ... 15 
Mitglieder wählt. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß 
1) ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern 
der Landeskirche angestellten Geistlichen, 
2) ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird, 
welche in Kreis= oder Provinzialsynoden oder in den Gemeindekörper- 
schaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der Kirche 
dienen oder früher gedient haben; 
3) die Wahlen für das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht 
ebunden, sondern können auch auf andere angesehene, kirchlich er- 
fährene und verdiente Männer gerichtet werden, welche der evangelischen 
Landeskirche angehören. 
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
K. 4. 
Königlicher Verordnung bleibt es vorbehalten, die Aussonderung der Re- 
beensstet Berlin und ihrer Umgebung aus dem Synodalverbande der Provinz 
randenburg, die Einrichtung einer besonderen Provinzial-- (Stadt.) Synode 
Berlin und die Vertheilung der Zahl der Mitglieder anzuordnen) welche dem- 
nächst die Synoden der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin nach dem 
Maßstabe der in ihnen vorhandenen evangelischen Bevölkerung in die General- 
synode entsenden haben. 
eber die einzelnen hierzu erforderlichen Bestimmungen sind die vereinigten 
iseie von Berlin und die Provinzialsynode der Provinz Brandenburg 
zu hören. 
(Xr. 8398)) 3° Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.