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Veränderungen der hiernach Gtroffenen Anordnungen, welche durch spätere
landesgesetzliche Feststellung eines besonderen provinziellen Verbandes für die
Stadt Berlin und ihre Umgebung bedingt werden sollten, erfolgen gleichfalls
durch Königliche Verordnung.
H.
Wirkungskreis.
C. 5.
Die Generalsynode hat mit dem Kirchenregimente des Königs der Erhaltung
und dem Wachsthum der Landeskirche auf dem Grunde des evangelischen Be-
kenntnisses zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemeinden zur Gemeinschaft der
Arbeit an dem Aufbau der Landeskirche zu verbinden; auf Innehaltung der be-
stehenden Luchenerhang. in den Thätigkeiten der Verwaltung zu achten; über
ie gesetzliche Fortbildung der landeskicchlichen Einrichtungen zu beschließen; die
Fruchtbarkeit der Landeskirche an Werken der christlichen Nächstenliebe zu fördern;
die Einheit der Landeskirche gegen auflösende Bestrebungen zu wahren; der pro-
vinziellen kirchlichen Selbstständigkeit ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben
zu schützen; die Gemeinschaft zwischen der Landeskirche und anderen Theilen der
evangelischen Gesammtkirche zu pflegen; zur interkonfessionellen Verständigung
der christlichen Kirche zu helfen, und überhaupt sowohl aus eigener Bewegung
als auf Anregung der Kirchenregierung, in Gemäßheit dieser Ordnung, Alles zu
thun, wodurch die Landeskirche gebaut und gebessert und die Gesammtkirche in
der Erfüllung ihrer religiösen und sittlichen Aufgabe gefördert werden mag.
Gesetzgebung.
KS.6.
Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und
werden von dem Könige, kraft seines Rechts als Träger des Kirchenregiments,
erlassen. Sie werden behufs der Beglaubigung von dem Präsidenten des Evan-
gelischen Ober-Kirchenraths gezeichnet.
Die Generalsynode hat das Recht, landeskirchliche Gesetze vorzuschlagen.
Bevor ein von der Generalsynode angenommenes Gesetz dem Könige zur
kirchenregimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers
der geistlichen Angelegenheiten darüber berkhiuführen, ob gegen den Erlaß desselben
von Staatswegen etwas zu erinnern sei.
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in
dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Ober-Kirchenraths erscheinenden
kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze
kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem-
jenigen Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes in Berlin
ausgegeben worden ist. "i