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Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es sich
um Kicchengsset (§.6.) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (§§. 14., 15.) handelt.
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensetzung
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit einer
Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen in der Generalsynode be-
lossen werden.
schloss g. 33
Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung
der Sitzungsprotokolle. Ber der Aufzeichnung kann es von Mitgliedern der
Synode unterstützt werden, welche sich auf Einladung des Präsidiums diesem
Geschäfte unterziehen.
IV.
Synodalvorstand und Synodalrath.
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Als selbstständiges Kollegium hat der Vorstand der Generalsynode den
folgenden Wirkungskreis:
1) Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen.
2) Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf
Besetigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern
ihnen im Verwaltungswege entsprochen werden kann, als Anträge an
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst
einen Gesetzentwurf behufs seiner Einbringung in der Generalsynode
ausarbeiten (F. 6.).
3) Er vertritt die nicht versammelte Generalsynode, wenn Anordnungen,
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der Generalsynode
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch birchenregimentlichen
Erlaß provisorisch getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur
ergehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit
anerkennt, als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher
Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten General=
synode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die
letztere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen.
4) Er bereitet die nächste Versammlung der Generalspnode soweit ihm
dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung der Legitimationen und
Feststellung des der Generalsynode abzustattenden Berichts (§F. 29.).
5) In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt er die zur
Ausführung ihrer Beschlüss erforderlichen Geschäfte und sorgt für den
Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle.
6) Er verwaltet die General-Synodalkasse (S. 38.) und übt die ihm in
J. 11. zugewiesenen Funktionen.
(Tr. 8398.) 4 Ver-