Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 17 — 
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es sich 
um Kicchengsset (§.6.) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (§§. 14., 15.) handelt. 
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensetzung 
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit einer 
Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen in der Generalsynode be- 
lossen werden. 
schloss g. 33 
Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung 
der Sitzungsprotokolle. Ber der Aufzeichnung kann es von Mitgliedern der 
Synode unterstützt werden, welche sich auf Einladung des Präsidiums diesem 
Geschäfte unterziehen. 
IV. 
Synodalvorstand und Synodalrath. 
½*“ 
Als selbstständiges Kollegium hat der Vorstand der Generalsynode den 
folgenden Wirkungskreis: 
1) Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen. 
2) Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf 
Besetigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und 
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern 
ihnen im Verwaltungswege entsprochen werden kann, als Anträge an 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den 
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die 
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst 
einen Gesetzentwurf behufs seiner Einbringung in der Generalsynode 
ausarbeiten (F. 6.). 
3) Er vertritt die nicht versammelte Generalsynode, wenn Anordnungen, 
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der Generalsynode 
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch birchenregimentlichen 
Erlaß provisorisch getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur 
ergehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit 
anerkennt, als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher 
Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten General= 
synode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die 
letztere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen. 
4) Er bereitet die nächste Versammlung der Generalspnode soweit ihm 
dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung der Legitimationen und 
Feststellung des der Generalsynode abzustattenden Berichts (§F. 29.). 
5) In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt er die zur 
Ausführung ihrer Beschlüss erforderlichen Geschäfte und sorgt für den 
Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle. 
6) Er verwaltet die General-Synodalkasse (S. 38.) und übt die ihm in 
J. 11. zugewiesenen Funktionen. 
(Tr. 8398.) 4 Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.