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G. 37.
Der Synodalrath (F. 23.) wird in jedem Jahre einmal in Berlin ver-
sammelt, um mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath in dessen Sitzung über
Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchen die
Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath dieses landes-
kirchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet.
Die Berufung erfolgt durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Die Versammlung des Synodalraths kann in den Jahren ausfallen, in
welchen die Generalsynode sich versammelt.
V.
Kosten.
g. 38.
Zur Pestreitung der Kosten der Generalsynode, sowie der Vorstände der-
selben und der von den letzteren bestellten Ausschüsse und Kommissionen wird
eine General-Synodalkasse gebildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit nicht
andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, durch die Beiträge der Provinzial-
Spynodalkassen. Für die Vertheilung dieser Beiträge über die einzelnen Provinzen
und die Beschaffung der auf diese entfallenden Summen sind die Bestimmungen
des F. 14. Satz 2. und 3. maßgebend. Die Abführung geschieht an den Vor-
stand der Generalsynode.
. §.39.
Der Synodalvorstand legt die Rechnung der General-Synodalkasse. Die
Prüfung und Entlastung dieser Rechnung erfolgt durch die Generalsynode.
Beschließt die Generalsynode auf den Antrag ihres Vorstandes die Ver-
waltung der Synodalkasse durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, so erfolgt
sie bei diesem; Rechnungslegung und Entlastung richten sich dann nach den
Vorschriften des §. 11. 4
40.
Den Mitgliedern der Generalsynode, ihres Vorstandes und des Synodal-
rathes gebühren Tagegelder und, soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirk-
samkeit ihren Wohnsitz haben, Reisekosten. Dieselben gehören zu den Synodal-
kosten und werden nach den vom Evangelischen Ober-Kirchenrath vorläufig zu
bestimmenden, definitiv mit der Generalsynode zu vereinbarenden Sätzen aus der
General- Synodalkasse bestritten.
VI.
Schlußbestimmungen.
KG. 41.
Die Neuregelung der Resoortverhältniss zwischen den Staatsbehörden
einerseits und den Klirchenbehörden andererseits bleibt staatlicher Anordnung
vorbehalten.
(Tr. 8399) S. 42.