— 20 —
g. 42.
Die §#§. 50., 59., 61. und 62. der Kirchengemeinde- und Synodalordnung
vom 10. September 1873. sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten die Bestimmungen der nachfolgenden
S. 43. bis 46.
K. 43.
Die Kreissynode besteht aus:
1) dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden.
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt
der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren;
2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche keine
Parochialrechte haben, Militairgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche sind
nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu nehmen.
Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner Geist-
lichen entscheidet das Konsistorium;
3) der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten
ewählt, in der Weise, daß jede Gemeinde so viele Mitglieder ent-
sedet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die
andere Hälfte wird aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und ver-
dienten Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren
Gemeinden gewählt. Diejenigen Gemeinden,) welche hiernach noch
ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser
Mitglieder, werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der
sonstgen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Kreises, das
erste Mal nach Anhörung des Kreis-Synodalvorstandes durch Anord-
nung des durch den Provinzial-Synodalvorstand verstärkten Konsistoriums,
demnächst endgültig nach Anhörung der Kreissynode durch Beschluß
der Provinzialsynode bestimmt.
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf 3 Jahre und wird durch
die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden der Ge-
sammtparochie, vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeindevertre-
tung nicht vorhanden * erfolgt die Wahl durch den Gemeinde-Kirchen-
rath. Diejenigen weltlichen Mitglieder der Kreissynode, welche noch
kein Gelübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vorsitzenden
der Kreissynode mit demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mit-
lieder der Provinzialsynode nach 9. 63. der Kirchengemeinde= und
ynodalordnung vom 10. September 1873. 3 leisten haben. Die
Gewählten müff das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Seitens der Kirchenregierung ist dammu hinzuwirken, daß durch
Theilung der größeren Diözesen eine übermäßig große Zahl der zu
einer Kreissynode gehörigen Mitglieder vermieden werde. §“