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S. 44.
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus:
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu
wählenden Abgceordneten;
2) einem von der evangelisch -theologischen Fakultät der Provinzial-Univer-
sität (für Posen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede dieser
Fakultät;
3) den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll.
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode
von drei Jahren.
g. 45.
Jeder Kreis-Synodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreissynode der Wahl-
körper. Ist jedoch in der Provinz eine größere Anzahl von Kreissynoden vor-
handen, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande
die Zahl der Wahlkreise auf junfunddneißig b, in den Provinzen Brandenburg und
Sachsen auf vierzig zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten
Kreissynoden den Wanlkürpes.
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis-
synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kuchengesshchen Regelung
durch Königliche Verordnung bestimmt.
Die Zahl der von den Kreissynoden und Wahlverbänden zu wählenden
Wgorneen (S. 44. Nr. 1.) beträgt das Dreifache der in der Provinz vorhandenen
ahlkreise.
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt.
S. 46.
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem Wahlkreise
1) ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in geistlichen
Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen,
2) ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des Wahlkreises gewählt
wird, welche in Kreissynoden oder in den Gemeindekörperschaften des-
selben als weltliche Mitglieder zur Zeit der Kirche dienen oder früher
gedient haben,
3) das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl
stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden aus den angesehenen,
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirks ge-
wählt. Diejenigen Wahlkörper, welche hiernach eines oder mehrere
dieser Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder
werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl das erste Mal durch
Anordnung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, demnächst endgülti
durch Beschluß der Provinzialsynode bestimmt. Dieser Beschluß 00
(Nr. 3398.) er