Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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S. 44. 
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus: 
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu 
wählenden Abgceordneten; 
2) einem von der evangelisch -theologischen Fakultät der Provinzial-Univer- 
sität (für Posen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede dieser 
Fakultät; 
3) den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode 
von drei Jahren. 
g. 45. 
Jeder Kreis-Synodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreissynode der Wahl- 
körper. Ist jedoch in der Provinz eine größere Anzahl von Kreissynoden vor- 
handen, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande 
die Zahl der Wahlkreise auf junfunddneißig b, in den Provinzen Brandenburg und 
Sachsen auf vierzig zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten 
Kreissynoden den Wanlkürpes. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kuchengesshchen Regelung 
durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Die Zahl der von den Kreissynoden und Wahlverbänden zu wählenden 
Wgorneen (S. 44. Nr. 1.) beträgt das Dreifache der in der Provinz vorhandenen 
ahlkreise. 
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
S. 46. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem Wahlkreise 
1) ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in geistlichen 
Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen, 
2) ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des Wahlkreises gewählt 
wird, welche in Kreissynoden oder in den Gemeindekörperschaften des- 
selben als weltliche Mitglieder zur Zeit der Kirche dienen oder früher 
gedient haben, 
3) das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl 
stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden aus den angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirks ge- 
wählt. Diejenigen Wahlkörper, welche hiernach eines oder mehrere 
dieser Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder 
werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl das erste Mal durch 
Anordnung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, demnächst endgülti 
durch Beschluß der Provinzialsynode bestimmt. Dieser Beschluß 00 
(Nr. 3398.) er
	        
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