Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 22 — 
der Bestätigung des durch den Vorstand der Generalsynode ver- 
stärkten Evangelischen Ober-Kirchenraths. 
Die weltlichen Mitglieder müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
S. 47. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Kreissynoden und Kreis-Synodalvorstände, 
Provinzialsynoden und Provinzial-Synodalvorstände erlischt mit dem Tage, an 
welchem die nach der gegenwärtigen Ordnung gebildeten Synoden und Synodal- 
vorstände in Wirksamkeit treten. 
C. 48. 
Bis zur Konstituirung des Präsidiums der ersten Generalsynode werden 
die dem Synodalvorstand oder seinem Vorsitzenden beigelegten Funktionen durch 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath oder dessen Präsidenten ausgeübt. 
KG. 49. 
Die zur Ausführung. dieser Ordnung erforderliche Instruktion wird von 
dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister der 
geistlichen Angelegenheiten erlassen. 
Redigirt im Büreau des Staats-- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.