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Er hat Beschlüsse der Kommission, welche die Befugnisse derselben über-
schreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die
Kommission fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung
dem betreffenden Ressortminister einzureichen.
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Kommission
unter Angabe der Berathungsgegenstände zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm
auf Erfordern Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse vorzulegen.
6. 21.
Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1878. erfolgt die Verwaltung der Provinzialchausseen,
zu denen die auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1875. der Provinz über-
wiesenen Staatschausseen hinzutreten, in der bisherigen Weise unter Mitwirkung
der nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juli 1843. zum
* bei der Verwaltung des Straßenbaufonds gewählten ständischen Kom-
mission.
Letztere hat, falls bis zu dem angegebenen Zeitpunkte der Provinziallandtat
nicht wieder einberufen und die nach . 1. und 2. zu bildende Kommission noch
nicht in Wirksamkeit getreten sein sollte, die dieser hinsichtlich der Chausseever-
waltung überwiesenen Funktionen, jedoch mit Ausschluß der definitiven Anstellung
von Wegebau-Inspektoren, einstweilen zu übernehmen und einen höheren Bau-
beamten, zu dessen Auswahl sie der Zustimmung des Oberpräsidenten bedarf,
an ihren Berathungen Theil nehmen zu lassen.
Die Zuordnung eines höheren Verwaltungsbeamten, welcher den Vorsitz
zu übernehmen und die laufenden Geschäfte zu erledigen haben wird, bleibt dem
Oberpräsidenten vorbehalten.
Die Ausgaben der provisorischen Verwaltung dürfen die Grenzen des
Normal-Etats nicht überschreiten.
Die Beschlußfassung über die Bewilligung von Prämien für Chaussee-
bauten und von Umterstälnngen zum Bau nicht ansstter Wege, nach Maßgabe
des von dem Provinziallandtage festgestellten Normal-Etats, wird einstweilen der
vorstehend bezeichneten Kommission ebenfalls übertragen.
(Nr. 8399) Be-