Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 6. 
  
(Nr. 8402.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1876. Vom 
25. März 1876. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr 1876. wird 
in Einnahme 
auf 651,429,#400 Mark und 
in Ausgabe 
auf 651,429,400 Mark, 
nämlich 
auf 619,160,118 Mark an fortdauernden, und 
auf 32,269,282 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
K. 2. 
Im Jahre 1876. können nach Anordnung des Fianzministers verzinsliche 
Schanweisungen bis auf Höhe von 30,000,000 Mark, welche vor dem 
1. Oktober 1877. verfallen mus, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der §#. 4. und 6. des Gesetzes vom 28. September 
1866. (Gesetz Samml. S. 607.) Anwendung. 
Jahrgong 1876. (Nr. 8402) 7 8. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1876.
	        
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