Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Der  König  und  das  Königliche  Haus.  57

Die  Kosten  der  Hofhaltung  des  Reichsverwesers  werden  aus  den  Mitteln  der
Civilliste  bestritten  (Verf.Urk.  §.  106).

Zu  erwähnen  ist  an  dieser  Stelle  noch  die  Königl.  Verordn.  vom  12.  Septb.
1817,  das  Verbot  von  Requisitionen  für  die  Civilliste  betreffend:  „Bei  der  Bestimmung
einer  Civilliste  gieng  meine  Absicht  dahin,  daß  dagegen  alle  weitern  Prästationen  der
Staatskassen  für  die  Hofbehörden  cessiren  sollten.  Ich  habe  jene  auch  unumwunden
ausgesprochen,  muß  aber  jetzt  in  Erfahrung  bringen,  daß  ihr  nicht  von  allen  Seiten
her  gemäß  gehandelt  wird.  Ich  verfüge  daher  1.  Es  ist  jedem  Hofstaat  untersagt,
Requisitionen  an  Staatsbehörden  zu  machen  und  2.  den  letzteren  verboten,  jenen  zu
entsprechen“  u.  s.  w.

Das  Hofdomänen-Kammergut  ist  nach  §.  108  der  Verfassungs-Urkunde
  ein  Privateigenthum  der  Königlichen  Familie,  dessen  Verwaltung
und  Benützung  dem  Könige  zusteht.  Der  Grundstock  desselben  darf  nicht
vermindert  werden.  Zu  den  allgemeinen  Landeslasten  liefert  das  Hofdomänen-Kammergut
  seinen  Beitrag,  und  zwar,  soweit  es  früher  steuerfrei
  war,  gleich  anderen  derartigen  Gütern.

Das  Hofdomänen-Kammergut  besteht  vorwiegend  aus  Grundbesitz.  Zu  demselben
  gehören  nach  dem  Staatshandbuch  von  1881  55  Domänen  von  verschiedener
Größe,  ferner  nach  den  neuesten  forststatistischen  Uebersichten  5  737,2  ha  Waldungen.
Sein  Ertrag  wurde  im  Jahr  1819  auf  ungefähr  200  000  fl.  jährlich  festgesetzt
(Mohl,  Staatsrecht  1.  S.  274).  Davon  giengen  seither  ab  die  Zehnten  und  anderen
Gefälle,  wogegen  andrerseits  der  Ertrag  der  allerdings  erheblich  unter  dem  wahren
Werth  gebliebenen  Ablösungskapitalien  und  sodann  die  größere  Ergiebigkeit  der
Waldungen  den  Ausfall  jetzt  wieder  ersetzt  haben  dürften.  —  Einen  weiteren  Anhaltspunkt
  zu  Bemessung  des  annähernden  Ertrags  des  Hofdomänen-Kammerguts
gewährt  die  Bestimmung  in  Art.  70  Ziff.  1  des  Königlichen  Hausgesetzes  vom
8.  Juni  1828,  zufolge  welcher  jeder  Thronfolger  aus  der  Nachkommenschaft  des
Königs  Friedrich  verbunden  ist,  den  Privaterben  seines  Vorgängers  die  Summe
von  175  000  fl.  (300  000  A),  vom  Todestag  des  letztern  an  zahlbar,  für  ihre  Ansprüche
  auf  die  als  reine  Einkünfte  zu  betrachtenden  Vorräthe  des  Hofdomänen-Kammerguts
  zu  entrichten,  wogegen  jene  Privaterben  auf  alle  weiteren  Ansprüche  hinsichtlich
  jener  Vorräthe,  etwaiger  Ausstände  und  der  noch  nicht  bezogenen  Früchte
des  letzten  Jahrs  Verzicht  zu  leisten  haben.

Die  obere  Verwaltungsbehörde  für  das  Hofdomänen-Kammergut  und
zugleich  die  kontrolirende  Stelle  bei  der  Verwaltung  der  Königlichen  Civilliste
  ist  die  Hofdomänenkammer.  Ihr  Verhältnis  zu  den  verschiedenen
Staatsbehörden  ist  ein  den  Ministerien  koordinirtes.  In  dem  gleichen
Verhältnis  steht  sie  zu  dem  Oberhofrath  und  den  Oberhofstabsbeamten.
Das  der  Hofdomänenkammer  untergeordnete  Oberhofkassenamt  verwaltet
theils  die  Hauptkasse  und  Kellerei  jenes  Kammerguts,  theils  die
Kasse  und  die  Naturalienvorräthe  der  Civilliste.  Die  unter  der  Hofdomänenkammer
  stehenden  fünf  Hofkameralämter  haben  in  Beziehung  auf
das  Hofkammergut  denselben  Wirkungskreis,  welchen  die  Staatskameralämter
  in  Beziehung  auf  die  Königlichen  Staatsdomänen  haben,  nur  daß
jene  auch  die  Verwaltung  der  hofkammerlichen  Forste  in  ihren  Bezirken