Der König und das Königliche Haus. 57
Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers werden aus den Mitteln der
Civilliste bestritten (Verf.Urk. §. 106).
Zu erwähnen ist an dieser Stelle noch die Königl. Verordn. vom 12. Septb.
1817, das Verbot von Requisitionen für die Civilliste betreffend: „Bei der Bestimmung
einer Civilliste gieng meine Absicht dahin, daß dagegen alle weitern Prästationen der
Staatskassen für die Hofbehörden cessiren sollten. Ich habe jene auch unumwunden
ausgesprochen, muß aber jetzt in Erfahrung bringen, daß ihr nicht von allen Seiten
her gemäß gehandelt wird. Ich verfüge daher 1. Es ist jedem Hofstaat untersagt,
Requisitionen an Staatsbehörden zu machen und 2. den letzteren verboten, jenen zu
entsprechen“ u. s. w.
Das Hofdomänen-Kammergut ist nach §. 108 der Verfassungs-Urkunde
ein Privateigenthum der Königlichen Familie, dessen Verwaltung
und Benützung dem Könige zusteht. Der Grundstock desselben darf nicht
vermindert werden. Zu den allgemeinen Landeslasten liefert das Hofdomänen-Kammergut
seinen Beitrag, und zwar, soweit es früher steuerfrei
war, gleich anderen derartigen Gütern.
Das Hofdomänen-Kammergut besteht vorwiegend aus Grundbesitz. Zu demselben
gehören nach dem Staatshandbuch von 1881 55 Domänen von verschiedener
Größe, ferner nach den neuesten forststatistischen Uebersichten 5 737,2 ha Waldungen.
Sein Ertrag wurde im Jahr 1819 auf ungefähr 200 000 fl. jährlich festgesetzt
(Mohl, Staatsrecht 1. S. 274). Davon giengen seither ab die Zehnten und anderen
Gefälle, wogegen andrerseits der Ertrag der allerdings erheblich unter dem wahren
Werth gebliebenen Ablösungskapitalien und sodann die größere Ergiebigkeit der
Waldungen den Ausfall jetzt wieder ersetzt haben dürften. — Einen weiteren Anhaltspunkt
zu Bemessung des annähernden Ertrags des Hofdomänen-Kammerguts
gewährt die Bestimmung in Art. 70 Ziff. 1 des Königlichen Hausgesetzes vom
8. Juni 1828, zufolge welcher jeder Thronfolger aus der Nachkommenschaft des
Königs Friedrich verbunden ist, den Privaterben seines Vorgängers die Summe
von 175 000 fl. (300 000 A), vom Todestag des letztern an zahlbar, für ihre Ansprüche
auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hofdomänen-Kammerguts
zu entrichten, wogegen jene Privaterben auf alle weiteren Ansprüche hinsichtlich
jener Vorräthe, etwaiger Ausstände und der noch nicht bezogenen Früchte
des letzten Jahrs Verzicht zu leisten haben.
Die obere Verwaltungsbehörde für das Hofdomänen-Kammergut und
zugleich die kontrolirende Stelle bei der Verwaltung der Königlichen Civilliste
ist die Hofdomänenkammer. Ihr Verhältnis zu den verschiedenen
Staatsbehörden ist ein den Ministerien koordinirtes. In dem gleichen
Verhältnis steht sie zu dem Oberhofrath und den Oberhofstabsbeamten.
Das der Hofdomänenkammer untergeordnete Oberhofkassenamt verwaltet
theils die Hauptkasse und Kellerei jenes Kammerguts, theils die
Kasse und die Naturalienvorräthe der Civilliste. Die unter der Hofdomänenkammer
stehenden fünf Hofkameralämter haben in Beziehung auf
das Hofkammergut denselben Wirkungskreis, welchen die Staatskameralämter
in Beziehung auf die Königlichen Staatsdomänen haben, nur daß
jene auch die Verwaltung der hofkammerlichen Forste in ihren Bezirken