Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Der  König  und  das  Königliche  Haus.  59

von  Württemberg.  Deren  letzter  Sprosse  starb  1792,  nachdem  er  sein  Allodialvermögen
  als  ein  Fideikommiß  dem  Herzog  Friedrich  Eugen,  einem  der  Brüder  des  Königs
Friedrich,  bestimmt  hatte.  —  Die  direkten  Nachkommen  des  regierenden  Herzogs
Johann  Friedrich  selbst  sodann,  Eberhard  III.  und  seine  Brüder,  bildeten  zusammen
die  Stuttgarter  Linie  des  Regentenhauses.  Aus  dieser  aber  schieden  sich  gleichfalls
zwei  Nebenlinien  aus,  die  Neuenstadter  Linie  auf  Grund  des  fürstbrüderlichen
Vergleichs  vom  27.  Sept.  1649  mit  einer  Dauer  bis  1742,  und  die  Winnenthaler
Linie  nach  dem  Kodizill  Eberhards  III.  von  1674,  mit  dem  zweiten  Sohne  des
letzteren,  Friedrich  Karl,  beginnend  und  mit  dessen  Sohne  Karl  Alexander  1733
an  die  Regierung  gelangt,  in  deren  Besitz  sie  noch  ist.  Die  Benennungen  der  beiden
zuletzt  gedachten  Linien  sind  lediglich  von  den  Residenzen  ihrer  ersten  Glieder  hergenommen.


A.  Apanagen.  Eine  Apanage  ist  das  von  der  Staatskasse  zu  bezahlende
und  vererbbare  standesmäßige  Einkommen  eines  vaterlosen  Prinzen  (Mohl).  Neue
Apanagen  können  nur  noch  durch  die  Apanagirung  nachgeborener  Söhne  oder  Enkel
eines  Königs  bei  dessen  Tod  entstehen.  (Hausges.  Art.  21).  Die  Größe  der  Apanage
eines  nachgeborenen  Sohnes  des  Königs  ist  40  000  fl.,  wenn  nicht  mehr  als  zwei
solche  vorhanden  sind,  sonst  30  000  fl.  Dasselbe  gilt  bei  dem  Tode  des  Großvaters
für  die  nachgeborenen  Söhne  eines  vor  dem  Vater  gestorbenen  Kronprinzen  (Hausges.
  Art.  30).  Die  nachgeborenen  Söhne  des  Königs  und  diejenigen  des  vor  dem
Vater  verstorbenen  Kronprinzen  werden  in  diesem  Fall  zusammengezählt  (Art.  31).

Die  Apanagen  vererben  sich  auf  die  männliche  Descendenz  des  Apanagirten
zu  gleichen  Theilen  (Art.  27).

Da  jedoch,  wo  ein  Prinz  die  ihm  ursprünglich  ausgesetzte  Apanage  nur  auf
einen  einzigen  Sohn  oder  auf  männliche  Descendenten  eines  solchen  vererbt,  wird  bei
diesem  ersten  Abgange  blos  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Apanage  in  Erbgang  gebracht.
  Ebenso,  wenn  bei  ursprünglicher  Aussetzung  einer  Apanage  der  nächstberechtigte
Prinz  bereits  gestorben  ist  und  denselben  ein  einziger  Sohn  oder  die  männlichen
Descendenten  eines  solchen  repräsentiren  (Art.  28).

Sollte  durch  Erbgang  eine  Apanage  sich  so  sehr  vermindern,  daß  sie  nicht
mehr  die  Summe  von  fünftausend  Gulden  gewährt,  so  wird  sie  bis  zu  diesem  Betrag
  als  persönliche  Sustentation  des  apanagirten  Prinzen  ergänzt,  wenn  derselbe
das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat;  vorher  nur  auf  die  Hälfte  jener  Summe
(Art.  33).

Hinterläßt  ein  apanagirter  Prinz  keine  männliche  Descendenz,  aber  unvermählte
  Töchter,  so  vererbt  sich  eine  ursprüngliche  Apanage  zur  Hälfte,  eine  durch
Erbgang  auf  den  Verstorbenen  gekommene  zum  vollen  Betrag  in  der  Weise,  daß
daraus  jeder  überhaupt  vorhandenen  Tochter  ihr  Theil  berechnet,  dieser  aber  nur
den  unvermählten  wirklich  gewährt  wird.  Das  Minimum  einer  so  vererbten  Apanage
einer  Prinzessin  beträgt  3.000  fl.,  vor  dem  zurückgelegten  sechzehnten  Lebensjahr
1  500  fl.  (Art.  34).

Alle  Prinzen,  welche  im  Wege  des  Erbgangs  zu  einer  Apanage  gelangt  sind,
erhalten  bei  ihrer  erstmaligen  hausgesetzlichen  Vermählung  als  Aversalbeitrag  zur  häuslichen
  Einrichtung  und  Bestreitung  der  Vermählungskosten  eine  den  dritten  Theil
ihrer  Apanage  erreichende  Summe.  Auch  die  Söhne  dieser  Prinzen  erhalten,  wenn
sie  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  in  eine  solche  Ehe  treten,  diesen  Aversalbeitrag,  bestehend
  in  dem  dritten  Theil  derjenigen  Apanage,  welche  sie  präsumtiv  nach  dem
Stand  der  Familie  zur  Zeit  ihrer  Vermählung  zu  hoffen  haben  (Art.  32).