Der König und das Königliche Haus. 59
von Württemberg. Deren letzter Sprosse starb 1792, nachdem er sein Allodialvermögen
als ein Fideikommiß dem Herzog Friedrich Eugen, einem der Brüder des Königs
Friedrich, bestimmt hatte. — Die direkten Nachkommen des regierenden Herzogs
Johann Friedrich selbst sodann, Eberhard III. und seine Brüder, bildeten zusammen
die Stuttgarter Linie des Regentenhauses. Aus dieser aber schieden sich gleichfalls
zwei Nebenlinien aus, die Neuenstadter Linie auf Grund des fürstbrüderlichen
Vergleichs vom 27. Sept. 1649 mit einer Dauer bis 1742, und die Winnenthaler
Linie nach dem Kodizill Eberhards III. von 1674, mit dem zweiten Sohne des
letzteren, Friedrich Karl, beginnend und mit dessen Sohne Karl Alexander 1733
an die Regierung gelangt, in deren Besitz sie noch ist. Die Benennungen der beiden
zuletzt gedachten Linien sind lediglich von den Residenzen ihrer ersten Glieder hergenommen.
A. Apanagen. Eine Apanage ist das von der Staatskasse zu bezahlende
und vererbbare standesmäßige Einkommen eines vaterlosen Prinzen (Mohl). Neue
Apanagen können nur noch durch die Apanagirung nachgeborener Söhne oder Enkel
eines Königs bei dessen Tod entstehen. (Hausges. Art. 21). Die Größe der Apanage
eines nachgeborenen Sohnes des Königs ist 40 000 fl., wenn nicht mehr als zwei
solche vorhanden sind, sonst 30 000 fl. Dasselbe gilt bei dem Tode des Großvaters
für die nachgeborenen Söhne eines vor dem Vater gestorbenen Kronprinzen (Hausges.
Art. 30). Die nachgeborenen Söhne des Königs und diejenigen des vor dem
Vater verstorbenen Kronprinzen werden in diesem Fall zusammengezählt (Art. 31).
Die Apanagen vererben sich auf die männliche Descendenz des Apanagirten
zu gleichen Theilen (Art. 27).
Da jedoch, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage nur auf
einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines solchen vererbt, wird bei
diesem ersten Abgange blos die Hälfte der ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht.
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der nächstberechtigte
Prinz bereits gestorben ist und denselben ein einziger Sohn oder die männlichen
Descendenten eines solchen repräsentiren (Art. 28).
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht
mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt, so wird sie bis zu diesem Betrag
als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe
das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat; vorher nur auf die Hälfte jener Summe
(Art. 33).
Hinterläßt ein apanagirter Prinz keine männliche Descendenz, aber unvermählte
Töchter, so vererbt sich eine ursprüngliche Apanage zur Hälfte, eine durch
Erbgang auf den Verstorbenen gekommene zum vollen Betrag in der Weise, daß
daraus jeder überhaupt vorhandenen Tochter ihr Theil berechnet, dieser aber nur
den unvermählten wirklich gewährt wird. Das Minimum einer so vererbten Apanage
einer Prinzessin beträgt 3.000 fl., vor dem zurückgelegten sechzehnten Lebensjahr
1 500 fl. (Art. 34).
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbgangs zu einer Apanage gelangt sind,
erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen Vermählung als Aversalbeitrag zur häuslichen
Einrichtung und Bestreitung der Vermählungskosten eine den dritten Theil
ihrer Apanage erreichende Summe. Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn
sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversalbeitrag, bestehend
in dem dritten Theil derjenigen Apanage, welche sie präsumtiv nach dem
Stand der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben (Art. 32).