Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

58  Der  Staat.

besorgen.  (K.  Verordn.  vom  "v*5*p  —  1817).  Unter  der  Hofdomänenkammer

  steht  endlich  die  Hofkrankenpflege  mit  der  im  Jahr  1559  errichteten
Hofapotheke.

Die  bei  der  Hofdomänenkammer  angestellten  Beamten  werden  hinsichtlich
  der  Entlaßbarkeit  vom  Dienst  behandelt  wie  die  Staatsdiener  (K.
Verordn.  vom  27.  April  1817).

In  Beziehung  zur  Hofdomänenkammer  stehen  die  Königlichen  Privatgestüte
  Weil  und  Scharnhausen,  die  Königliche  Hofbank  und  die  Karl-Olga-Stiftung,
  die  letztere  errichtet  von  Ihrer  Majestät  der  Königin  Olga  im
Andenken  an  das  25  jährige  Ehejubiläum  Ihrer  Majestäten  am  13.  Juli
4871  zur  Unterstützung  einer  Anzahl  unverehelichter  Töchter  solcher  verstorbenen
  württembergischen  Beamten,  welche  sich  verdient  gemacht  haben.

6.  Die  Bezüge  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

Apanagen,  Sustentationsgelder,  Mitgaben  und  Wittume  können  nie
in  liegenden  Gründen  ertheilt  werden,  sondern  werden  immer  von  der
Staatskasse  und  zwar,  mit  Ausnahme  der  Mitgaben,  in  gleichen  Raten
vierteljährlich  in  Geld  ausbezahlt.  Eine  möblirte  Wohnung  hat  nur  der
Kronprinz,  die  Witwe  eines  Königs  oder  die  Witwe  eines  Kronprinzen
anzusprechen.  (Kön.  Hausges.  Art.  23).  Alle  Apanagen,  Sustentationsgelder,
  Donativgelder  und  Wittume  können  nur  mit  Bewilligung  des
Königs  außerhalb  des  Königreichs  verzehrt  werden  (Art.  24).  Von  ihren
Apanagen  und  Sustentationsgeldern  haben  die  Prinzen  des  Königlichen
Hauses  den  ganzen  Unterhalt  ihres  Hauses,  mit  Einschluß  der  Wohnung
und  der  Nadelgelder  ihrer  Gemahlinnen,  —  wo  dafür,  wie  beim  Kronprinzen,
nicht  ausdrücklich  etwas  ausgesetzt  ist,  —  sowie  die  Erziehung  und  Unterhaltung
  ihrer  Descendenz  zu  bestreiten,  sofern  nicht  für  letztere  besondere
Sustentationsgelder  gesetzlich  zugesichert  sind  (Art.  26).  Die  Apanagen
und  Sustentationsgelder  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  können  von  deren
Gläubigern  nur  zu  einem  Drittheil  in  Anspruch  genommen  werden  (Art.  25).

Der  Bildung  von  fürstlichen  Nebenlinien  und  der  Ausstattung  der  nachgeborenen
  Söhne  der  regierenden  Fürsten  mit  Grundbesitz  wurde  erst  durch  das
Testament  Eberhards  III.  und  dann  noch  bestimmter  durch  dasjenige  von  Karl
Alexander  vorgebeugt.  Der  Vater  Eberhards  III.,  Johann  Friedrich,  hatte  sich
1608  mit  vier  Brüdern  abfinden  müssen,  von  welchen  nach  dem  fürstbrüderlichen  Vergleich
  vom  28.  Mai  1617  der  älteste,  also  zweitgeborene,  die  Grafschaft  Mömpelgard
nebst  Horburg  und  Reichenweier  erhielt,  der  dritte  Bruder  in  die  neuerworbenen  Güter
Weiltingen  und  Brenz,  vorbehältlich  der  Oberherrlichkeit  Johann  Friedrichs,  eingewiesen
  wurde,  die  beiden  jüngsten  Brüder  uber  mit  erblichen  Gelddeputaten  nebst  angemessenen
  Residenzen  sich  begnügen  mußten.  Die  Mömpelgarder  Ainie  erlosch  1723

wieder,  und  auch  die  Weiltingische  dauerte  nur  bis  in  den  Anfang  des  18.  Jahrhunderts.
  Die  von  der  letzteren  abgezweigte  Schlesische  Linie  hatte  kein  Besitzthum