58 Der Staat.
besorgen. (K. Verordn. vom "v*5*p — 1817). Unter der Hofdomänenkammer
steht endlich die Hofkrankenpflege mit der im Jahr 1559 errichteten
Hofapotheke.
Die bei der Hofdomänenkammer angestellten Beamten werden hinsichtlich
der Entlaßbarkeit vom Dienst behandelt wie die Staatsdiener (K.
Verordn. vom 27. April 1817).
In Beziehung zur Hofdomänenkammer stehen die Königlichen Privatgestüte
Weil und Scharnhausen, die Königliche Hofbank und die Karl-Olga-Stiftung,
die letztere errichtet von Ihrer Majestät der Königin Olga im
Andenken an das 25 jährige Ehejubiläum Ihrer Majestäten am 13. Juli
4871 zur Unterstützung einer Anzahl unverehelichter Töchter solcher verstorbenen
württembergischen Beamten, welche sich verdient gemacht haben.
6. Die Bezüge der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittume können nie
in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern werden immer von der
Staatskasse und zwar, mit Ausnahme der Mitgaben, in gleichen Raten
vierteljährlich in Geld ausbezahlt. Eine möblirte Wohnung hat nur der
Kronprinz, die Witwe eines Königs oder die Witwe eines Kronprinzen
anzusprechen. (Kön. Hausges. Art. 23). Alle Apanagen, Sustentationsgelder,
Donativgelder und Wittume können nur mit Bewilligung des
Königs außerhalb des Königreichs verzehrt werden (Art. 24). Von ihren
Apanagen und Sustentationsgeldern haben die Prinzen des Königlichen
Hauses den ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung
und der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, — wo dafür, wie beim Kronprinzen,
nicht ausdrücklich etwas ausgesetzt ist, — sowie die Erziehung und Unterhaltung
ihrer Descendenz zu bestreiten, sofern nicht für letztere besondere
Sustentationsgelder gesetzlich zugesichert sind (Art. 26). Die Apanagen
und Sustentationsgelder der Prinzen und Prinzessinnen können von deren
Gläubigern nur zu einem Drittheil in Anspruch genommen werden (Art. 25).
Der Bildung von fürstlichen Nebenlinien und der Ausstattung der nachgeborenen
Söhne der regierenden Fürsten mit Grundbesitz wurde erst durch das
Testament Eberhards III. und dann noch bestimmter durch dasjenige von Karl
Alexander vorgebeugt. Der Vater Eberhards III., Johann Friedrich, hatte sich
1608 mit vier Brüdern abfinden müssen, von welchen nach dem fürstbrüderlichen Vergleich
vom 28. Mai 1617 der älteste, also zweitgeborene, die Grafschaft Mömpelgard
nebst Horburg und Reichenweier erhielt, der dritte Bruder in die neuerworbenen Güter
Weiltingen und Brenz, vorbehältlich der Oberherrlichkeit Johann Friedrichs, eingewiesen
wurde, die beiden jüngsten Brüder uber mit erblichen Gelddeputaten nebst angemessenen
Residenzen sich begnügen mußten. Die Mömpelgarder Ainie erlosch 1723
wieder, und auch die Weiltingische dauerte nur bis in den Anfang des 18. Jahrhunderts.
Die von der letzteren abgezweigte Schlesische Linie hatte kein Besitzthum