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S. 11.
Die Verwandlung des bisherigen Lehns in ein beständiges Familienfidei-
kommiß 6 9. zu b.) kann nur dann erfolgen, wenn das Lehn aus Grund-
stücken besteht, und wenn dasselbe oder mehrere in der Hand eines und desselben
Lehnsbesitzers befindliche Lehne zusammen bei Mnahme einer vierprozentigen
Verzinsung des nach den Grundsätzen des F. 10. zu berechnenden Lehnswerthes
ziren hr ichen Reinertrag von mindestens sieben Tausend fünf Hundert Mark
gewähren. « » , ·
Es ist gestattet, bis zum Belaufe dieses Reinertrages und über den letzteren
hinaus einzelne, mit dem Lehngute wirthschaftlich verbundene Grundstücke, Lehns-
zoptalien sowie das zur Bewirthschaftung des Lehnszutes dienende, bisher
allodiale Wirthschaftsinventarium dem zu bildenden Fideikommisse zuzuschlagen.
Hierbei werden die Erträge der btuschlagenden Grundstücke und Lehns-
kapitalien nach den Grundsätzen des §. 10., die der Inventarienstücke nach Maß-
gabe einer landüblichen Taxe berechnet.
Von dem so ermittelten Reinertrage müssen nach Maßgabe der I#. 53.
und 54. Tit. 4. Th. II. Allgemeinen Landrechts dem Fideikommißbesitzer wenigstens
drei Tausend sieben Hundert und fünfzig Mark zur freien Verwendung bleiben.
Die beschränkende Vorschrift des J. 56. a. a. O. findet nicht statt.
Die Stempelabgabe für die Fideikommißstiftung wird, insoweit das Fidei-
kommiß aus Lehngütern und Lehnskapitalien errichtet wird, auf den dritten Theil
desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen sonst zu
entrichten sein würde. *’-
Wird die Stiftung eines Familienfideikommisses gewählt, so hat der bis.
Kze Lehnsbesitzer innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 9.) den Entwurf einer zur
Hstätigung eeigneten Stiftungsurkunde dem Appellationsgerichte einzureichen.
langt diese nicht die Bestätigung des Gerichts, so gilt die Verwandlung
des Lehns in freies Eigenthum als gewählt.
S. 13.
Jeder abzufindende Lehnberechtigte (6. 2.) ist von dem Lehnsbesitzer die
Hinterlegung der Absindungssumme zu fordern berechtigt, sobald die Verpflichtung
zu deren Zahlung nach Maßgabe der §S#§. 9. 10. 12. eingetreten ist.
K. 14.
Die Bestimmungen der §§9. 9. bis 13. kommen in den Fällen nicht zur
Anwendung, in welchen das Lehn bereits zugleich die Eigenschaft eines Familien-
sddeikommisss besitzt.
Bei denjenigen Lhngütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses Eesefes
nur zu Gunsten der Descendenz des Stifters oder einer einzelnen Linie der lehn-
besitzenden Familie in Familienfideikommiß umgewandelt worden sind, steht es
dem Fideikommißbesitzer binnen der nach §. 9. zu bemessenden Frist frei, die
Stiftung auf sämmtliche zur Lehnssuccession berufene Familienglieder auszudehnen.
iese Umwandlung erfolgt stempelfrei.
(e. 8495.) 5. 15.