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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 11. —
Juhalt: Geseh, betreffend eine anderweite Einrichtung des Zeughauses zu Berlin, S. 132. — Geseh, be-
treffend die Verwendung von Beständen für auherordentliche Bedürfnisse der Bauverwaltung im
Ctatsjahre 1877/78. und die Aufnahme einer Unleihe zur Deckung der Ausgaben für Bauausführungen
auf den Staatseisenbahnen, S. 124. — Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus
dem Bereiche det Finarzministeriums, S. 127. — Bekauntmachung der nach dem Gesetz vom
10. Upril 1872. durch die Reglerungs-Amtsblätter publlzirten landesherrlichen Crlasse, Urkunden c,
S. 1728.
(Nr. 8498.) Gesetz, betreffend eine anderweite Einrichtung des Zeughauses zu Berlln. Lom
17. März 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Aus den Geldmitteln, welche auf Grund der Bestimmungen in den
Artikeln VI. und VII. des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1872. (Reichs= Gesetzbl.
S. 289.) und des Artikels 3. des Reichsgesetzes vom 2. Juli 1873. (Reichs-
Gesetzbl. S. 185.), betreffend die Französische Kriegskostenentschädigung, der
Preußischen Staatskasse ifließen wird die Summe von „Vier Millionen drei-
hundert ißis Tausend (4,830,000) Mark“ zur Erwerbung des freien Dispo-
sitionsrechts über das Zeughaus zu Berlin und zu einer anderweiten Einrichtung
desselben bestimmt.
Diese Einrichtung bezweckt die Aufnahme einer, die rühmliche Geschichte
des Praßischen Heeres und somit des ganzen Preußischen Volkes darstellenden
mmlung.
KG. 2.
Aus der Summe von 4,330,000 Mark wird für das Etatsfahr vom
1. Wpril 1877/78. der Betrag von Einer Million Mark zur Verfügung gestellt.
Die in den folgenden Jahren zu verwendenden Beträge werden durch den Staats-
haushalts-Etat festgesetzt.
Johrzang 1877. (Nr. 8498—98499) 20 KG. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1877.