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(Nr. 8500.) Verorbnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Finanzministeriums. Vom 9. April 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##.
verordnen auf Grund des §. 3. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der
Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz. Samml. S. 125.), was folgt:
Einziger Paragraph.
An Stelle der in der Anlage zu F. 1. der Verordnung vom 10. Juli 1874.,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260.), unter I. A. Nr. 12.
verzeichneten kautionspflichtigen Beamtenklassen im Bereiche der Verwaltung für
das Etats- und Kassenwesen treten die folgenden Klassen:
Bei den Kassen der Rentenbanken
die Rendanten und die Kontroleure.
Die Höhe der Kaution für die vorbezeichneten Beamtenklassen beträgt:
a) für die Rendanean .. . . . . . . . .. 9000 Mark.
b) für die Kontroleure . .. -.................... *3300
Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch
auf diese Beamtenklassen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. April 1877.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen.
Jahrgeng 1877. (Nr. 8800) 21 Be-