Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 127 — 
(Nr. 8500.) Verorbnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des 
Finanzministeriums. Vom 9. April 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##. 
verordnen auf Grund des §. 3. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der 
Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz. Samml. S. 125.), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An Stelle der in der Anlage zu F. 1. der Verordnung vom 10. Juli 1874., 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260.), unter I. A. Nr. 12. 
verzeichneten kautionspflichtigen Beamtenklassen im Bereiche der Verwaltung für 
das Etats- und Kassenwesen treten die folgenden Klassen: 
Bei den Kassen der Rentenbanken 
die Rendanten und die Kontroleure. 
Die Höhe der Kaution für die vorbezeichneten Beamtenklassen beträgt: 
a) für die Rendanean .. . . . . . . . .. 9000 Mark. 
b) für die Kontroleure . .. -.................... *3300 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch 
auf diese Beamtenklassen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. April 1877. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. 
Jahrgeng 1877. (Nr. 8800) 21 Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.