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Artikel J.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung find über-
eingekommen, eine Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche von St. Ingbert
ausgehend in der Nähe der Ortschaft Scheidt die Preußische Landesgrenze über-
schreitet und in der Nähe von St. Johann in die St. Johann-Saargemünder
Eisenbahn einmündet.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden,
jede für Ihr Gebiet, die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Bahn der
Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn ertheilen.
Von dem Anschlußpunkte an die bestehende Eisenbahn St. Johann-Saar-
gemünd bis zum Bahnhof St. Johann wird die Königlich Preußische Regierung
auf dieser Eisenbahn ein zweites Gleis legen und auf solche Weise die von
St. Ingbert ausgehende Bahn in den Bahnhof St. Johann einführen.
Artikel II.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staats-
gebiets bleibt der bähreszenden Regierung überlassen.
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
wird, soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige Kommissarien
näher bestimmt werden.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die Projekte mit thunlichster
Beschleunigung zur Vorlage zu bringen, nach Feststellung derselben mit dem
Bau sofo !. beginnen und denselben in kürzester Frist zu Ende zu führen.
Die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn soll ferner verpflichtet sein,
auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung gegen Erstattung der Kosten
eine für den Personen- und Güterverkehr geeignete Station in der Nähe des
Dorfes Scheidt anzulegen. Bei Aufstellung des Bahnprojekts ist hierauf Rück-
sicht zu nehmen.
Artikel III.
Die Regelung des Betriebes auf der Bahn, so.#c die Vertheilung der
Einnahmen derselben soll nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen erfolgen,
welche zwischen den Verwaltungen der Saarbrücker Eisenbahn und der Pfälzischen
Bahnen in der Verhandlung zu Saarbrücken am 20. Februar 1877. in ihren
Grundzügen vereinbart worden sind. Auf Grundlage des über diese Verhand-
lung aufgenommenen) von beiden Regierungen genehmigten Protokolls wird
zwischen den beiden genannten Verwaltungen ein die betreffenden Punkte im
Einzelnen regelndes besonderes Uebereinkommen abgeschlossen werden, welches
der Genehmigung der beiden kontrahirenden Regierungen unterliegt.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung der
Fahrpläne und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen
Strecken der Bahn nach einheitlichen Grundsätzen verfahren werden soll.
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise,
sowohl für Personen als für Güter, Bedacht genommen werden.
Die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn wird für den Verkehr nach
und aus Preußen auf dem Theile der Bahn, aus welchem Ihr die Einnahmen
zu'