Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Mfließen, keine höheren Einheitssätze pro Tonne und Kilometer erheben, als nach 
em jeweiligen Tarife auf den übrigen Bahnstrecken der Gesellschaft, insbesondere 
auf der Bahn von Landau über Annweiler nach St. Ingbert, zur Erhebung 
kommen, es sei denn, daß auf der Strecke der Bahn, deren Einkünfte Preußen 
zufallen, höhere Transportsätze erhoben werden sollten, für welchen Fall auf 
der erstgedachten Bayerischen Strecke gleich hohe Sätze zur Erhebung gelangen 
önnen. 
In gleicher Weise wird die Königlich Preußische Regierung auf der Strecke, 
deren Einkünfte ihr zufallen, keine höheren Einheitssätze pro Tonne und Kilo- 
meter erheben, als nach dem jeweiligen Tarif auf der Saarbrücker Bahn zur 
Erhebung kommen, sofern nicht die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn 
auf ihrer bezüglichen Strecke höhere Sätze erhebt, für welchen Fall die Preußische 
Regierung Hleich hohe Sätze zu erheben berechtigt ist. 
Im Uebrigen steht die Piietuus der Tarife für die Strecke, deren Ein- 
nahmen der Echelt aft der Pfälzischen Ludwigsbahn zustehen, der Königlich 
Bayerischen Regierung, für die übrigbleibende Strecke der Königlich Preußischen 
Regierung allein zu. 
Ueber den rplan werden die Königliche Eisenbahndirektion in Saar- 
brücken und die Direktion der Pfälzischen Bahnen sich verständigen. Die Geneh- 
migung des Fahrplans steht beiden Regierungen gemeinschaftlich zu. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der zu erbauenden Bahn soll in Uebereinstimmung mit 
den anschließenden Bahnen 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen, auch 
der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die 
Transportmittel ungehindert auf die anschließenden Bahnen übergehen können. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn juncchst nur mit 
Einem durchgehenden Geleise zu versehen, von vornherein soll jedoch das Ter- 
rain für eine doppelgleisige Bahn erworben werden. 
Bei dem Eintr“ u#des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die 
Herstellung des zweiten Geleises anordnen. · 
Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expro- 
priationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 5 
Artikel VII. 
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Gesellschaft der 
Pälzischen Ludwigsbahn im Königreiche Bayern belegen !.a soll das gesetzliche 
Jahrgang 1877. (Nr. 8504.) 23 und
	        
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