Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Sollte das Eigenthum an den Pfälzischen Bahnen, sei es in Ausübung 
des der Königlich Bayerischen Regierung zustehenden Einlösungsrechtes, sei es 
vor dem Eintritte dieses Rechtes im Wege freier Vereinbarung, auf den Baye- 
rischen Staat übergehen, so tritt die Königlich Bayerische Regierung in alle 
Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche aus dem gegenwärtigen Staatsvertrage 
für die Gesellschaft der Pfälzischen Ludwigsbahn hervorgehen. 
Artikel XV. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll binnen 
vier Wochen in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 23. April 1877. 
(L. S.) Reichardt. (L. S.) Franz v. Meyer. 
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) v. Jäger. 
Vorstehender Vertrag ist bait worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Redigirt im Böreau des Staats. Ministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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