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KC. 17.
gcir 4) Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen, vorbehaltlich der
al c nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und
(Mascheweite.) Benemmunh) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2/5 Cen-
timeter haben, mit Ausnahme des in den Haffen zebräuchlichen. sogenannten
Kurnetzes, dessen Maschen eine Weite von mindestens 4 Centimeter haben müssen.
ähhchies Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Die Vorschriften dieses Paragraphen treten nach Ablauf von drei Jahren,
vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in Kraft; bis dahin bleiben die
bisherigen Bestimmungen in Anwendung.
S. 18.
Zum Zweck des Aal-, Kaulbars= und Neunaugenfanges können g
grrähe mit einer Maschenweite von mindestens 1/8 Centimeter und zum Zweck
es Ueklei= und Stintfanges Fanggeräthe mit einer Maschenweite von mindestens
0) Centimeter verwendet werden.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, über die Art, Größe und
Einrichtung dieser Fanggeräthe und über den Umfang, die Art und die Zeit-
dauer ihrer Verwendung einschränkende Vorschriften zu erlassen.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften des §. 17. können im Falle
des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen von der Bezirks-
regierung zugelassen werden.
KC. 19.
Scchränkungen in In den zur Küstenfischerei gehörigen Gewässern dürfen Fahrgewässer
d krlanb= Stromrinnen, Seeengen und die Eingänge der Inwieken, Seen, Flüsse, Beche,
Kanäle und Gräben nicht mit feststehenden Netzen gesperrt werden.
g. 20.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (F. 46. des Gesehes dürfen am
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte
Ficchereiworrichtungen oder schwimmende Netze sich niemals weiter, als über
ie Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasser-
stande, vom Ufer aus gemessen, erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der zuugegengesetten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht werden, welche mindestens das Dreifache der
Längenausdehnung des größten Netzes beträgt.
C. 21.
C. 2 Jister 5.) Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in
ui Lchmung des Gische die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischerzeuge bereits ausgeworfen Hat.
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