Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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KC. 17. 
gcir 4) Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen, vorbehaltlich der 
al c nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und 
(Mascheweite.) Benemmunh) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2/5 Cen- 
timeter haben, mit Ausnahme des in den Haffen zebräuchlichen. sogenannten 
Kurnetzes, dessen Maschen eine Weite von mindestens 4 Centimeter haben müssen. 
ähhchies Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen treten nach Ablauf von drei Jahren, 
vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in Kraft; bis dahin bleiben die 
bisherigen Bestimmungen in Anwendung. 
S. 18. 
Zum Zweck des Aal-, Kaulbars= und Neunaugenfanges können g 
grrähe mit einer Maschenweite von mindestens 1/8 Centimeter und zum Zweck 
es Ueklei= und Stintfanges Fanggeräthe mit einer Maschenweite von mindestens 
0) Centimeter verwendet werden. 
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, über die Art, Größe und 
Einrichtung dieser Fanggeräthe und über den Umfang, die Art und die Zeit- 
dauer ihrer Verwendung einschränkende Vorschriften zu erlassen. 
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften des §. 17. können im Falle 
des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen von der Bezirks- 
regierung zugelassen werden. 
KC. 19. 
Scchränkungen in In den zur Küstenfischerei gehörigen Gewässern dürfen Fahrgewässer 
d krlanb= Stromrinnen, Seeengen und die Eingänge der Inwieken, Seen, Flüsse, Beche, 
Kanäle und Gräben nicht mit feststehenden Netzen gesperrt werden. 
g. 20. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (F. 46. des Gesehes dürfen am 
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte 
Ficchereiworrichtungen oder schwimmende Netze sich niemals weiter, als über 
ie Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasser- 
stande, vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der zuugegengesetten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht werden, welche mindestens das Dreifache der 
Längenausdehnung des größten Netzes beträgt. 
C. 21. 
C. 2 Jister 5.) Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in 
ui Lchmung des Gische die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischerzeuge bereits ausgeworfen Hat. 
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