Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Alle übrigen nicht geschlossenen Binnenfischereigewässer und sämmtlicht 
Küstenfischereigewässer unterliegen der Frühjahrsschonzeit. 
§S. 8. 
In dem Madue-See, welcher im Uebrigen der Frühjahrsschonzeit unter- 
worfen ist, darf während der Laichzeit der Maränen vom 15. November bis zum 
7. Dezember auf der Tiefe des Sces und am Scharberge nicht gefischt werden. 
Ausnahmen von diesem Verbote können von der Bezirksregierung für 
Zwecke der künstlichen Fischzucht und behufs Verpflanzung der ränen in 
andere Gewässer zugelassen werden. 
S. 9P. 
Während der Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten (§#. 5. 
bis 7.) müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874. nicht beseltigten 
ständigen Fischereivorrichtungen in ncche geschlossenen Gewässern hinweggeräumt 
oder abgestellt sein (S. 28. des Gesetzes). 
S. 10. 
Für die Dauer der wöchentlichen Schonzeit (. 5.) ist der Betrieb der 
Fischerei in nicht geschlossenen Küsten= und Binnengewässern vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahmen verboten. 
Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den chen, welche die sogenannte 
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen # 9.) mit Setznetzen, Reusen oder 
Angeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen 
Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen. 
Hi. Bejirksregierung ist ermächtigt, dieselbe Ausnahme für Gewässer, 
welche dem Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nach- 
theilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. Auch 
kann in den der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei dringendem Bedürf- 
nisse zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während der wöchentlichen 
Schonzeit von der Bezirksregierung gestattet werden. 
K. 11. 
Für die Dauer der jährlichen Winterschonzeit ist in den derselben unter- 
worfenen Strecken der Gewässer (§. 7.) jede Art des Fischfangs verboten. Das- 
selbe Verbot findet auf die der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Strecken der 
Bin nenfischerei-Gewässer Anwendung, soweit nicht die im §. 12. zugelassene 
Ausnahme eintritt. * 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der 
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Binnenfischerei-Gewässern an drei Tagen jeder 
in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, wenn nicht dringende Rücksichten 
auf Erhaitung des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter 
Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut 
zu zerstören. 
Die
	        
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