Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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22) der Spyker-See bis zur Spykerschen Wedde; 
23) der Prerower Strom südlich bis zu den Bülten; 
24) die Wedde und Hundebok beim Karsin-Orte auf dem Darß; 
25) der Neben- See. 
Die Grenzen vorbezeichneter Reviere sollen, soweit nöthig, besonders 
bezeichnet werden. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, 
dieses Verzeichniß nach Maßgabe der 9. 29. bis 34. des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874. zu ergänzen oder einzuschränken. 
II. Mit Zugnetzen (Garnen, Zeesen, Streuern u. s. w.) darf die 
Fischerei nicht betrieben werden: 
auf dem Schaar, in den Inwieken, auf den Laich- und Krautstellen 
und am Rande der Rohr-, Schilf= und Binsenkämpe. 
Für das kahle, weiße Schaar können behufs des Herings- und Hornfisch- 
fangs Ausnahmen von diesem Verbote für die Fischerei mittelst Garnen von 
der Bezirksregierung zugestanden werden. 
III. Netze, welche mit der Strömung treiben (Treibnetze, 
Grundnetze u. s. w.) 
dürfen nicht angewendet werden. 
Die Bezirksregierungen sind jedoch ermächtigt, den Gebrauch der sogenannten 
Triftnetze (Netze, welche unten keinen Simm oder Leine haben) im Falle des 
Bedürfnisses für solche Strecken der Gewässer zu gestatten, welche keine Laich- 
und Krautstellen besitzen. 
IV. Feststehende Retze (Setznetze, Reusen, Bügelreusen u. s. w.) 
und Körbe 
dürfen nicht auf den Laich- und Krautstellen, in den Rohr-, Schilf= und 
Binsenkämpen oder am Rande derselben, auch nicht so ausgesetzt werden, daß 
durch sie die Zugänge zu diesen Stellen versperrt werden. 
V. Netze mit mehrfachen Netzwänden, sogenannter Lädering, 
dürfen nicht angewendet werden. 
F. 14. 
Die §#. 6. bis 12. finden auf den Krebzfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich l* der Fang 
von Krebsen in allen nichtgeschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse in den angeordneten Schonzeiten lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
K. 15. 
22. Ziffer 3.) 1) In nicht geschlossenen, der Binnenfischerei angehörigen Gewässern ist 
Verbotene Fangmitiel die Anwendung von Speeren behufs des Fischfanges verboten. Die Bezirks- 
re-
	        
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