Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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1) Garne (Zuggarne, Waden), Fischerzeuge, welche aus einem Sacke ohne 
Kehle und aus zwei Flügeln bestehen, wenn sie im Sack eine Maschen- 
weite von mindestens 1)5 Centimetern haben. 
Für die Sommerfischerei vom 10. Juni bis 15. Oktober ein- 
schließlich ist die Anwendung von kleinen Garnen (Waden, Strick. 
waden, Klippen) mit einer Maschenwelle von 1)3 Centimetern im Sack 
und von 1) Centimetern in den Flügeln, deren jeder nicht über 
65 Meter lang und 18 Meter tief (breit) sein darf, gestattet. 
Fir den Ueklei, und Stintfang können, wenn die Fischerei zu 
Eise betrieben wird, Garne verwendet werden, welche im engen oder 
Kintertuch eine Maschenweite von mindestens 1)3 Centimetern und im 
acke (Mätritz) eine Maschenweite von mindestens 0)7 Centimetern haben. 
2) Zeesen, Fischerzeuge, welche aus einem mit einer Kehle versehenen 
Sack und zwei Flugeln oder Leinen bestehen und mit einem oder zwei 
Schifsgefähen durch das Wasser bewegt werden, wenn sie in allen 
ihren Theilen eine Maschenweite von mindestens 1/7 Centimetern haben. 
Zeesen, welche mit mehr als einem Schiffsgefäße bewegt werden, 
dürfen in den sogenannten Ontsee-Binnengewässern des Regierungs- 
bezirks Stralsund nicht benutzt werden. 
In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober einschließlich ist 
e5 zum Zwecke des Aalfanges gestattet, den Zeesen von der Kehle an 
ein Hintergarn (Stoß- oder Hintertheil des Sackes) mit einer Maschen- 
weite von mindestens 1)8 Centimetern anzuschlagen. 
In den Gewäern des Regierungsbezirks Stettin ist es in der 
Zeit vom 15. Oktober bis #um Beginn der Frühjahrsschonzeit zum 
Zwecke des Stintfanges gestattet, den Rersen ein Hintergarn (Stoß) mit 
einer Maschenweite von mindestens 0)7 Centimetern anzuschlagen. 
3) Streuer, Fischerzeuge, die aus einem Sacke mit oder ohne Kehle 
bestehen, welcher an zwei, meistens mit Strohwiepen besteckten Leinen 
unch ein Ruder= oder Seegelboot ausgefahren, in einer Kreislinie 
durch das Wasser fortbewegt und demnächst aufgeholt wird, wenn sie 
in allen ihren Theilen eine Maschenweite haben: 
beim Aal- und Kaulbarschstreuer mindestenn 1 Centimeter, 
beim Fischstreuer mindestens 1)7 Centimeter. 
Die Benutung des Aal- und Kaulbarschstreuers ist nur in der 
Zeit vom 10. Juni bis zum 15. Oktober einschließlich gestattet. Streuer, 
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welche für den Flunderson benutzt werden, müssen die im §. 18. vor- 
geschriebene Maschenweite Raben. 
4) Zum Zwecke des Aal- und Kaulbarschfanges können in der Zeit vom 
10. Juni bis zum Beginne der Frühjahrsschonzeit Bügelreusen (Fischer- 
zeuge, welche aus über Bügel gezogenen Netzen und mit einer oder 
wechreren Kehlen bestehen und zum Theil mit Wehren oder Flügeln 
versehen sind) verwandt werden, welche eine Maschenweite von 
mindestens 1/2 Centimetern haben müssen. 
Aus
	        
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