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Aus Ruthen oder Rohr gefertigte Korbreusen müssen zwischen
dem Flechtwerk Zwischenräume von mindestens 1)8 Centimetern haben.
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Mit Ausnahme der Staaknetze (Fischerzeuge, welche aus einer mit Lädering bstering.
versehenen Netzwand bestehen und mit einer Ruthe ausgeschoben werden) dürfen
Netze, welche mit mehrfachen Netzwänden (sogenannten Lädering) versehen sind,
nur in der Ostsee selbst und in den sogenannten Ostsee-Binnengewässern
benutzt werden.
Die Benutzung des Staaknetzes ist auch in den der Binnenfischerei an-
gehörigen Gewässern gestattet.
C. 21.
Die Eisen der Aalspeere (§. 15. Ziffer 1.) dürfen nicht mehr als einen Kels Aalspetert.
(Angel, Stecher mit Whderhaken haben. In den der Küstenfischerei angehörigen
Gewässern des Regierungsbezirks Stralsund soll jedoch die Verwendung von
Aalspeereisen mit höchstens 4 Kelsen gestattet sein. Zwischen Schalm des Eisens
und Kels muß auf jeder Seite ein Raum von 1 Centimeter vorhanden sein.
K. 22.
Die Vorschriften der §§. 18. bis 21. treten nach Ablauf von 3 Jahren,
vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in Kraft, bis dahin bleiben die bis-
herigen Bestimmungen in Anwendung.
G. 23.
In den zur Küstenfischerei gehörigen Gewässern dürfen Fahrgewässer, elchrenkungen
Stromrinnen, Seengen und die Eingänge der Imwieken, Seen, Flüsse, Bäche) 1 J
Kanäle und Gräben nicht mit feststehenden Netzen gesperrt werden.
Ferner ist das Umstellen von Herings= und Hügeireusen, sowie der Netze
unter sich durch feststehende Retze nicht gestattet.
Es dürfen Netze nur in einer Entfernung von mindestens 200 Metern von
dem äußersten Startpfahl der Reusen beziehungsweise von fremden Netzen, sowie
in gleicher Richtung mit letzteren und mit den Wehren der Reusen seewärts aus-
gesetzt werden.
. 24.
In den der Küstenfischerei angehörigen Gewässern der Regierungsbezirke
Stralsund und Stettin ist das Aussetzen neuer Heringsreusen (Fischerzeuge,
welche aus einer senkrechten, mit Pfählen oder Ankervorrichtungen befestigten
Netzwand (Wehr] und einer oben offenen, mit einer Kehle versehenen Kammer
von Netzwänden mit oder ohne Flügel bestehen) und die Verlegung älterer der-
artiger Reusen von einem Orte nach einem anderen, sowie die Veränderung der
ursprünglichen Wehrrichtung dieser Reusen nur nach eingeholter Erlaubniß des
Königlichen Ober= Fischmelsters gestattet, welcher dabei das Schiffahrts= und
fischereipolizeiliche Interesse zu berücksichtigen hat.
Die Wehre der Heringsreusen dürfen in der Regel eine Länge von
225 Metern nicht überschreiten. Der Königliche deed onese ist befugt,
Juorgang 1877. (Nr. 8506) aus