Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Gr Ziffer 5. 
· bes Fische. 
m- 
— 1658 — 
aus dringenden Gründen eine geringere Länge der Wehre vorzuschreiben oder 
eine größere Länge derselben zu gestatten. 
6G. 25. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46. des Gesetzes) dürfen am Ufer 
eines fließenden oder Verbindungs- Gewässers oder im Flußbette befestigte oder- 
verankerte Fischereivorrichtungen (Hamen u. f. 9 oder schwimmende Netze sich 
niemals weiter als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite bei gewöhn- 
lichem niedrigen Wasserstande, vom Ufer aus gemessen) erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht werden, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
g. 26. 
Die Fischer muͤssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittelbar 
neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrechtstellen und dürfen dieselben nicht 
unter das Eis schieben. 
Nur bei der Ausziehwake des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstücke, 
insoweit dieselben zur Voreichmung. der offenen Stellen nicht erforderlich sind, 
unter die Eisdecke zu schieben. 
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer 
Entfernung von mindestens 4 Metern von denselben dürfen weder Waken noch 
Jagelöcher gehauen werden. 
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder 
zu versetzen. 
Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
können im Wege der Polizeiverordnung getroffen werden. 
5. 27. 
Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in 
die Zugline desjenigen einbiegen, der seine Fischerzeuge bereits ausgeworfen hat. 
Es müssen jedoch die Netz- und Angelfischer den Garnfischern und auf 
der Tiefe der Gewässer auch den Zeesenfischern ausweichen, widrigenfalls die 
Zeesen- und Garnfischer berechtigt sind, die ausgesetzten Netze und Angeln, sobald 
sie dieselben berühren, aufzunehmen. Die aufgenommenen Geräthe müssen den 
Eigenthümern zurückgegeben oder binnen 8 Tagen an die Aufsichtsbehörde oder 
den Aufsichtsbeamten abgeliefert werden. 
28. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt ger Schis- 
und Fähren nicht behindert wird. , 
Die zur Befestigung der Reusen und ihrer Wehre, der Netze, Säcke und 
Angeln eingeschlagenen Pfähle müssen mindestens 1 Meter über den mittleren 
Wasserstand hervorragen und nach beendigter Fischerei herausgezogen werder, 
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