Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Relative Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos, welches von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist. 
Die Namen der Gewählten sind, so weit thunlich, im Wahltermine, jeden- 
falls aber an dem auf die Wahl folgenden Sonntage von der Kanzel zu ver- 
kündigen. 5 
# . 
Ueber die Wahlhandlungen in den Fällen der §HP. 3. und 4. wird ein 
Protokoll augenommen und in den Fällen des F. 3. von dem Wohskommisso 
rius und mindestens zwei anderen Mitgliedern der Versammlung, in den Fällen 
des §. 4. von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet. 
Unmittelbar nach der Wahl sind die Gewählten zu einer Erklärung über 
die Annahme der Wahl aufzufordern. Sodann sind die Verhandlungen mit 
allen zugehörigen Beilagen an das Konsistorium zu Kiel einzusenden, welches 
das Vechahren prüft und über die gegen die Wahl erhobenen Einwendungen 
entscheidet, mogen diese nun die Entscheidungen der Wahlausschüsse über Ein- 
sprüche gegen die Wählerlisten oder das bei der Wahl beobachtete Verfahren 
oder die Qualifikation der Gewählten betreffen. 
Einwendungen, welche später als vierzehn Tage nach der Wahl bezw. 
nach der Verkündigung des Wahlresultates von der Kanzel (§. 4. a. E.) eingehen, 
sind nicht zu berücksichtigen. " 
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Die Synode tritt in der Stadt Ratzeburg zusammen. 
Dieselbe wird nach Abhaltung eines Gottesdienstes durch einen von Uns 
u ernennenden Kommissarius eröffnet, welcher zugleich die von Uns für die 
Beer bestimmten Vorlagen übergeben wird. 
nme Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer 
Kommissionen Theil zu nehmen, in derselben jederzeit das Wort zu nehmen und 
Anträge zu stellen. 
Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kommissarius. 
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Der Vorstand der Synode, bestehend aus einem Vorsitzenden, sowie einem 
geistlichen und einem weltlichen Beisitzer, wird von der Synode gewählt. 
Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Synode, leitet die Verhand- 
lungen und handhabt die äußere Ordnung. 
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen 
und in Behinderungsfällen zu vertreten. 
Dem Vorstande liegt die Sorge für Abfassung und Beglaubigung der 
Synodalprotofolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen an das Konsisto- 
rium ob. 
Für die Aufzeichnung der Verhandlungen werden nach Bedürfniß von der 
Synode Schriftführer hurhle " L 
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Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
Zur Beschlußfähigeet, der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen 
der Mitglieder erforderlich. 
Die
	        
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