Relchsgerichtliche Entscheldungen. 351
stimmten Gewinn zu gewähren, während Letztere einen
bestimmten Einsatz zu zahlen haben. Es kann dies zwar
auch in der Weise geschehen, daß der Veranstalter sich
an bereits bestehende Lotterien anschließt und den Theilnehmern
die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche
auf Loose anderer Lotterien fallen werden. Wesentlich
ist indeß, daß der Veranstalter Eigenthümer der Loose
bleibt und die Abnehmer eine Forderung auf Zahlung
des Gewinnes nur gegen ihn erwerben sollen. Ueberträgt
dagegen Jemand anderen Personen die Loose anderer
Lotterien oder Theile derselben zu Eigenthum, so macht
er diese zu Theiluehmern einer bereits bestehenden Lotterie,
veranstaltet selbst aber keine Lotteric.
Der Thatbestand des Lotterievergehens im Sinne
des § 286 StGB. liegt demnach vor, sobald Jemand
seine Bereitwilligkeit zum Abschluß solcher Verträge durch
irgend eine Kundgebung öffentlich zur Kenntniß gebracht
und anderen Personen die Betheiligung durch Erwerb
eines Anrechts auf den eventuellen Gewinn ermöglicht
ist, der Thäter aber keine obrigkeitliche Erlaubniß zur
Veranstaltung der betreffenden Lotterie besitzt. Der
Eröffnungsbeschluß, welcher den Angeklagten des Lotterievergehens
für hinreichend verdächtig erklärt, kann deshalb
nur Handlungen desselben im Auge haben, durch welche
derselbe seine Bereitwilligkeit, mit anderen Personen in
das vorher beschriebene Vertragsverhältniß zu treten,
kundgegeben und anderen Personen den Erwerb einer
Forderung gegen ihn auf Zahlung eines Gewinnes unter
gewissen Voraussetzungen ermöglicht hat. Der gedachte
Beschluß kann sich dagegen nicht auf Handlungen erstrecken,
durch welche Angeklagter Loose oder Loosantheile
anderen Personen übereignet hat.
Die Anklageschrift umfaßt die Handlungen des Angeklagten,
durch welche die ihm zur Last gelegten Unterschlagungen
zur Ausführung gelangt sein sollen, den
Verbrauch der im fremden Eigenthum befindlichen Ge-