Full text : Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915. (2)

Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  351

stimmten  Gewinn  zu  gewähren,  während  Letztere  einen
bestimmten  Einsatz  zu  zahlen  haben.  Es  kann  dies  zwar
auch  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  Veranstalter  sich
an  bereits  bestehende  Lotterien  anschließt  und  den  Theilnehmern
  die  Zahlung  von  Gewinnen  verspricht,  welche
auf  Loose  anderer  Lotterien  fallen  werden.  Wesentlich
ist  indeß,  daß  der  Veranstalter  Eigenthümer  der  Loose
bleibt  und  die  Abnehmer  eine  Forderung  auf  Zahlung
des  Gewinnes  nur  gegen  ihn  erwerben  sollen.  Ueberträgt
dagegen  Jemand  anderen  Personen  die  Loose  anderer
Lotterien  oder  Theile  derselben  zu  Eigenthum,  so  macht
er  diese  zu  Theiluehmern  einer  bereits  bestehenden  Lotterie,
veranstaltet  selbst  aber  keine  Lotteric.

Der  Thatbestand  des  Lotterievergehens  im  Sinne
des  §  286  StGB.  liegt  demnach  vor,  sobald  Jemand
seine  Bereitwilligkeit  zum  Abschluß  solcher  Verträge  durch
irgend  eine  Kundgebung  öffentlich  zur  Kenntniß  gebracht
und  anderen  Personen  die  Betheiligung  durch  Erwerb
eines  Anrechts  auf  den  eventuellen  Gewinn  ermöglicht
ist,  der  Thäter  aber  keine  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur
Veranstaltung  der  betreffenden  Lotterie  besitzt.  Der
Eröffnungsbeschluß,  welcher  den  Angeklagten  des  Lotterievergehens
  für  hinreichend  verdächtig  erklärt,  kann  deshalb
nur  Handlungen  desselben  im  Auge  haben,  durch  welche
derselbe  seine  Bereitwilligkeit,  mit  anderen  Personen  in
das  vorher  beschriebene  Vertragsverhältniß  zu  treten,
kundgegeben  und  anderen  Personen  den  Erwerb  einer
Forderung  gegen  ihn  auf  Zahlung  eines  Gewinnes  unter
gewissen  Voraussetzungen  ermöglicht  hat.  Der  gedachte
Beschluß  kann  sich  dagegen  nicht  auf  Handlungen  erstrecken,
  durch  welche  Angeklagter  Loose  oder  Loosantheile
anderen  Personen  übereignet  hat.

Die  Anklageschrift  umfaßt  die  Handlungen  des  Angeklagten,
  durch  welche  die  ihm  zur  Last  gelegten  Unterschlagungen
  zur  Ausführung  gelangt  sein  sollen,  den
Verbrauch  der  im  fremden  Eigenthum  befindlichen  Ge-