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. 67.
Die Wahl der Abgeordneten zur Bezirkssynode erfolgt durch die Kreis-
synode dergestalt, daß für Kreissynodalbezirke mit wenier als 20,000 Evangelischen
zwei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 20,000 bis 30,000 Evangelischen
drei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 30,000 Evangelischen und darüber
vier Abgeordnete gewählt werden. Unter den von jeder Kreissynode zu wählen-
den Abgeordneten muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In
Betreff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen
Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versammlung, in welcher
die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß
gegeben werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten
ist ein Ersatzmann zu wählen.
. 68.
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder an einer evangelischen
Gemeinde des Konsistorialbezirks ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der min-
destens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenvorsteheramte
wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Konsistorialbezirks angehört.
g. 69.
Die Bezirkssynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des
Konsistoriums. Außerordentliche Versammlungen werden mit Zustimmung des
S#odafvorstandes von dem Konsistorium unter Genehmigung des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten berufen.
K. 70.
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben von dem
Vorsitzenden mittels feierlichen Gelübdes auf getreue Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten verpflichtet.
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die inneren
und äußeren Zustände der evangelischen Kirche des Bezirks und sodann die Neu-
wahl des Vorstandes.
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet ge-
schlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch
durh Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen ausgeschlossen
werden.
S. 71.
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des
§S. 61.) jedoch mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit ein Antrag als ab-
gelehnt gilt. Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. Für
die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und Agenden
bilden die Vertreter der unirten Gemeinden einerseits, sowie die Vertreter der
in §. I. bezeichneten Gemeinden der Dekanate Biedenkopf, Gladenbach und Hom-
burg anderseits, je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die Ge-
meinden dieser Abtheilungen beschließt. Für die im Bezirke noch vorhandenen
re-