Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 233 — 
Verordnung, 
betreffend 
die Einfuͤhrung der Kirchengemeinde- und Shnodalordnung fuͤr die 
evangelisch- lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 
4. November 1876 in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises 
Herzogthum Lauenburg. 
K. 1. 
De- Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evang tlisch Lütherssche Kirche 
der Provinz SchleswigHolstein vom 4. November 1876 (Gesetz Samml. S. 416) 
findet auf den Kreis Herzogthum Lauenburg mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
G. 2. 
In denjenigen Parochien, in denen Kapellengemeinden vorhanden sind, 
erfolgt die Wahl der Gemeindevertreter in Wahldistrikten (§.7 der Kirchengemeinde- 
—— Jede Kapellengemeinde bildet einen besonderen Wahl- 
distri 
Die in der Kapellengemeinde gewählten Gemeindevertreter bilden in 
Gemeinschaft mit dem Pastor den Kapellenvorstand. 
Der Kapellenvorstand übt in Beziehung auf die Kapelle und das dazu 
#chörige Vermögen die dem Kirchenvorstande durch die S§. 47 und 48 der 
irchengemeinde- und Synodalordnung rücksichtlich der kirchlichen Gebäude und 
des sonstigen Kirchenvermögens übertragenen Rechte und Pflichten. 
Die §§. 31—37 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung finden auf 
die Geschäftsführung des Kapellenvorstandes sinngemäß Anwendung. 
as Amt der Mitglieder des Kapellenvorstandes dauert so lange, als 
dieselben Müglieder des Kirchenkollegiums bleiben. Die Rechte und Pflichten 
des Kirchenkollegiums werden in Beziehung auf die Vermögensverwaltung des 
Kapellenvermögens von der Gemeindeversammlung der Kapellengemeinde geübt. 
Die Vorschriften des §. 59 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung finden 
finngemäß Anwendung. 
Der Anschluß der Schnakenbecker Kapellengemeinde an den Verband der 
Lauenburgischen Kirchengemeinden bleibt der Anordnung der Kirchenregierung 
vorbehalten. ¾ 
Die Vorschriften der §9. 69 und 70 der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung gelten für diejenigen Patrone im Kreise Herzogthum Lauenburg, welche 
u Bauholzlieferungen für Kirchenbauten verpflichtet sind. Auf das Verhältniß 
2 Patrons zu den Kapellenvorständen finden die gedachten Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. " 
r. 8524) S. 4.
	        
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