Zu g. 22 Ziffer 5.
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C. 16.
Die Werbung von Seegewächsen unter Wasser ist verboten. Ausnahmen
können von der Regierung gestarte werden.
S. 17.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der i-
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
KS. 18.
Auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen sollen
der Königliche Oberfischmeister eine rothe Flagge, in deren weißem Schilde sich
der Preußische Adler befindet, und einen Wimpel mit Preußischem Adler, die
übrigen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder Wimpel führen.
Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne.
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufsichtsbeamten
führen eine von der Regierung näher zu bestimmende Flagge.
Sobald die Flagge), beziehungsweise der Wimpel) bei Nacht die rothe Signal-
laterne eines Fischerei-Aufsichtsbeamten aufgezogen wird, muß Jeder, welcher
mit dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen und
beilegen oder mit dem Rudern einhalten) auch darf derselbe nicht früher von
der Suel weichen, als bis von dem Aufsichtsbeamten dazu Erlaubniß ertheilt
worden ist.
F. 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (59§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
KC. 20.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den 4 bis 8
und §. 11, über verbotene Fangmittel in den I#. 12 bis 14, über die Be-
schaffenheit erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung
derselben in den §§. 14 und 15 für diejenigen Gewässer oder Strecken der-
selben ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Un-
serer Hoheit unterworfen sind. 6
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