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g. 3.
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 2
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 8. 2
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge-
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
K.. 4.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei unterworfenen
Gewässer unterliegen einer wöchentlichen Schonzeit.
Nicht geschlossene, der Binnenfischerei unterworfene Gewässer unterliegen
außerdem einer jährlichen Schonzeit.
K. 5.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter-
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag.
Während derselben ist der Betrieb der Fischerei in Küsten= oder nicht ge-
schlossenen Binnenfischerei-Gewässern, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen,
verboten.
Das Angeln mit der Ruthe kann während der wöchentlichen Schonzeit,
icdech mit Ausschluß der Winterschonzeit (F. 6), von der Landdrostei gestattet
werden.
Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den Fischern, welche die sogenannte
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder
Angeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen
Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen.
Die Landdrostei ist ermächtigt, dieselbe Ausnahme für Gewässer, welche
dem Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nachtheilige
Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Auch kann in den, der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei drin-
gendem Bedürfniß zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während
der wöchentlichen Schonzeit von der Landdrostei gestattet werden.
S. 6.
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen
Schonzeit unterworfen sein.
S. 7.
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich
der Salmoniden geeignete Binnenfischerei-Gewässer:
Johrgang 1677. (Nr. 8529.) 44 I. um
Zu .
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sser 2.