Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu F. 22 Zisser 4. 
Zu g. 22 Ziffer 5. 
— 262 — 
K. 14. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an ge- 
rechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und 
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2),5 Centi- 
meter haben. 
sidiee Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Landdrostei ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen jassen. 
Die obige Maschenweite ist nicht erforderlich für Netze, welche ausschließlich 
zum Fangen von Heringen, Sardellen, Stinten, Neunaugen und Garneelen 
(Granaten) bestimmt sind. Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von 
Aal bestimmt sind, dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centi- 
meter haben. 
F. 15. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am 
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich 
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite — bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen — erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
S. 16. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und 
alle sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie 
Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise 
nicht behindert wird. 
S. 17. 
Nach erfolgter Emennung von Fischerei-Aufsichtsbeamten für die Provinz 
Hannover sollen auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienst- 
fahrzeugen der Königliche Oberfischmeister eine rothe Flagge, in deren weißem 
Schilde sich der Preußische Adler befindet, und einen Wimpel mit Preußischem 
Adler, die übrigen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder 
Wimpel führen. Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne. 
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Wssichtebeumten 
führen eine von der Landdrostei näher zu bestimmende Flagge. 
Sobald die Flagge beziehungsweise der Wimpel, bei Nacht die rothe 
Signallaterne eines Fischerei-Aufsichtsbeamten aufgezogen wird, muß Irder, 
welcher
	        
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