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g. 6.
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich
der Salmoniden geeignete Gewässer, soweit dieselben im Regierungsbezirk Kassel
gelegen sind.
I. Im Wesergebiete:
1) auf die Fulda von der unteren Gemarkungsgrenze von Rotenburg an
aufwärts;
2) auf sämmtliche Nebengewässer der Fulda;
3) auf die Diemel und deren Nebengewässer;
4) auf sämmtliche Nebengewässer der Werra.
II. Im Maingebiete:
5) auf die Kinzig vom Einfluß der Bracht an aufwärts;
6) auf sämmtliche übrige Nebengewässer des Mains von ihrer Mündung
an aufwärts;
7) auf sämmtliche Nebengewässer der Kinzig von ihrer Mündung an
aufwärts.
III. Im Lahngebiete:
8) auf sämmtliche Nebengewässer der Lahn, mit Ausschluß der Ohm, von
ihrer Mündung an aufwärts;
9) auf sämmtliche Nebengewässer der Ohm von ihrer Mündung an
auswärts.
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen de grühahrsschongei,
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und
abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche,
von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S. 7.
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach-
folgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schon-
zeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhal-
tung des Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind,
die junge Fischbrut zu zerstören. Di
ie