Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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g. 6. 
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich 
der Salmoniden geeignete Gewässer, soweit dieselben im Regierungsbezirk Kassel 
gelegen sind. 
I. Im Wesergebiete: 
1) auf die Fulda von der unteren Gemarkungsgrenze von Rotenburg an 
aufwärts; 
2) auf sämmtliche Nebengewässer der Fulda; 
3) auf die Diemel und deren Nebengewässer; 
4) auf sämmtliche Nebengewässer der Werra. 
II. Im Maingebiete: 
5) auf die Kinzig vom Einfluß der Bracht an aufwärts; 
6) auf sämmtliche übrige Nebengewässer des Mains von ihrer Mündung 
an aufwärts; 
7) auf sämmtliche Nebengewässer der Kinzig von ihrer Mündung an 
aufwärts. 
III. Im Lahngebiete: 
8) auf sämmtliche Nebengewässer der Lahn, mit Ausschluß der Ohm, von 
ihrer Mündung an aufwärts; 
9) auf sämmtliche Nebengewässer der Ohm von ihrer Mündung an 
auswärts. 
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen de grühahrsschongei, 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und 
abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche, 
von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
S. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der 
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schon- 
zeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhal- 
tung des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. Di 
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