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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
(Nr. 8477.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Führung der Ottbergen-
Northeimer Eisenbahn durch Braunschweigisches Gebiet. Vom 31. Oktober 1876.
S. ine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben zum Zwecke einer Ver—
einbarung uͤber die Führung der Ottbergen· Northeimer Eisenbahn durch Herzoglich
Braunschweigisches Gebiet Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Eberhard d'Avis,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Geheimen Finanzrath Grafen Görtz-Wrisberg,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Staatsvertrag geschlossen haben.
Artikel 1.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 11. Juni 1873. zur
Ausführung auf Staatsrechnung genehmigte Eisenbahn von Ottbergen nach
Northeim durch Herzoglich Braunschweigisches Gebiet zu führen, und zwar soll
die Bahn mit Ueberschreitung der Weser unterhalb Meinbreren in das Herzoglich
Braunschweigische Gebiet eintreten und, nach Lauenförde weiterführend, oberhalb
Meinbrexen aus dem Herzoglich Braunschweigischen Gebiet wieder austreten.
Artikel 2.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung raumt der Königlich Preußischen
Regierung beischungsweise für dieselbe der Königlichen Direktion der West-
fälschen Eisenbahn zu Münster für die nach dem gegenwärtigen Vertrage
innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebietes herzustellende Eisenbahn das
Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung des dazu erforder-
lichen Grund und Bodens nach Maßgabe der Herzoglich Braunschweigischen
Landesgesetze ein.
Johrgang 1877. (Nr. 8477.) 3 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1877.