Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 3. — 
  
(Nr. 8477.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Führung der Ottbergen- 
Northeimer Eisenbahn durch Braunschweigisches Gebiet. Vom 31. Oktober 1876. 
S. ine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben zum Zwecke einer Ver— 
einbarung uͤber die Führung der Ottbergen· Northeimer Eisenbahn durch Herzoglich 
Braunschweigisches Gebiet Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Eberhard d'Avis, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Geheimen Finanzrath Grafen Görtz-Wrisberg, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Staatsvertrag geschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 11. Juni 1873. zur 
Ausführung auf Staatsrechnung genehmigte Eisenbahn von Ottbergen nach 
Northeim durch Herzoglich Braunschweigisches Gebiet zu führen, und zwar soll 
die Bahn mit Ueberschreitung der Weser unterhalb Meinbreren in das Herzoglich 
Braunschweigische Gebiet eintreten und, nach Lauenförde weiterführend, oberhalb 
Meinbrexen aus dem Herzoglich Braunschweigischen Gebiet wieder austreten. 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung raumt der Königlich Preußischen 
Regierung beischungsweise für dieselbe der Königlichen Direktion der West- 
fälschen Eisenbahn zu Münster für die nach dem gegenwärtigen Vertrage 
innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebietes herzustellende Eisenbahn das 
Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung des dazu erforder- 
lichen Grund und Bodens nach Maßgabe der Herzoglich Braunschweigischen 
Landesgesetze ein. 
Johrgang 1877. (Nr. 8477.) 3 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1877.
	        
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